Die erlaubten Ausgangszeiten
Während Ihrer Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich an bestimmte Regeln halten, was das Verlassen Ihres Wohnortes oder Ihres gemeldeten Aufenthaltsortes betrifft.
Wissenswertes
Wenn Sie sich während Ihrer Krankmeldung an einer anderen Adresse als Ihrem üblichen Wohnort aufhalten, müssen Sie die genaue Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Stockwerk usw.) auf Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeben oder die CNS darüber informieren (Formular "Adresse für vorübergehenden Aufenthalt im Krankheitsfall").
Ausgänge ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit
Ab dem 1. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit können Sie ausgehen:
- für Vorladungen beim kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (Contrôle médical de la sécurité sociale) oder um Pflege, diagnostische Leistung, Arzneimittel oder Medizinprodukte zu erhalten. Sie müssen die CNS nicht im Voraus darüber informieren, aber Sie müssen im Falle einer Kontrolle Ihre Abwesenheit begründen können.
- um eine Mahlzeit einzunehmen. Sie müssen die CNS vorab über das Formular "Mitteilung über das Einnehmen einer Mahlzeit außerhalb der Wohnung während der Arbeitsunfähigkeit" informieren.
Ausgänge ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit
Ab dem 6. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit, wenn Sie an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Kalendertagen arbeitsunfähig sind, dürfen Sie ausgehen, wenn Ihr Arzt dies auf Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genehmigt hat:
- vormittags zwischen 10.00 und 12.00 Uhr und
- nachmittags zwischen 14.00 und 18.00 Uhr.
Antrag auf abweichende Ausgangszeiten
Wenn Sie länger als sechs Wochen am Stück arbeitsunfähig sind, können Sie bei der CNS schriftlich beantragen, ab dem 43. Tag bestimmte Ausgangseinschränkungen aufzuheben.
Der Antrag an die CNS erfolgt anhand des Formulars "Antrag auf abweichende Ausgangszeiten stellen".
Untersagte Aktivitäten während Ihrer Arbeitsunfähigkeit
Während Ihrer Krankschreibung dürfen Sie nicht:
- an sportlichen Aktivitäten teilnehmen (außer bei medizinischer Indikation);
- eine Tätigkeit ausüben, die mit Ihrem Gesundheitszustand unvereinbar ist;
- eine Schank- oder Speisewirtschaft aufsuchen, außer für die Einnahme einer Mahlzeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und nur, wenn Sie die CNS im Voraus darüber informieren (Formular "Mitteilung über das Einnehmen einer Mahlzeit außerhalb der Wohnung während der Arbeitsunfähigkeit"t).
Die administrative Kontrolle der CNS
Die CNS führt administrative Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob Sie die Ausgangszeiten einhalten, d. h. um zu überprüfen, ob Sie sich an Ihrem angegebenen Wohnort/Aufenthaltsort befinden. Es handelt sich NICHT um eine medizinische Kontrolle: Ihr Gesundheitszustand wird NICHT überprüft.
Die administrative Kontrolle durch die CNS kann an Ihrem Wohnort bzw. an der als Aufenthaltsort angegebenen Adresse zwischen 8.00 und 21.00 Uhr stattfinden. Diese Kontrolle kann sowohl Bewohner als auch Nichtbewohner betreffen und kann ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit stattfinden.
Im Falle einer Abwesenheit hinterlässt die CNS eine Anwesenheitsnotiz am Kontrollort und Sie müssen Ihre Abwesenheit innerhalb von drei Werktagen ab dem Datum der Kontrolle begründen.