Belgische Grenzgänger

Was versteht man unter einem Grenzgänger?

Der Versicherte gilt als Grenzgänger, wenn er in einem anderen EU-Land arbeitet (und versichert ist) als das in dem er wohnhaft ist und jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in sein Wohnland zurückkehrt. In dem Fall ist das Land in dem er arbeitet das Land welches auf dem Gebiet Gesundheitsleistungen zuständig ist.

Wozu dient das Formular S1?

Das Formular BL1 bescheinigt den Anspruch auf Gesundheitsleistungen des zuständigen Landes (in dem die Beiträge bezahlt werden) und erlaubt eine Anmeldung im Wohnland. So werden die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzland so zur Verfügung gestellt, als wäre die betroffene Person dort versichert. Das von der zuständigen Kasse ausgestellte BL1 muss bei der Krankenkasse des Wohnlandes eingereicht werden. Diese Kasse bestätigt der zuständigen Kasse die Anmeldung durch das Formular.

Wie meldet man sich bei der Krankenkasse des Wohnlandes an?

Der in Luxemburg versicherte Grenzgänger muss sich bei der Krankenkasse seines Wohnsitzes einschreiben um in seinem Wohnland Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu haben. Zu diesem Zweck stellt die CNS das Formular BL1 aus, dies gemäß der belgisch-luxemburgischen Vereinbarung vom 24 März 1994.

Das Formular BL1 wird in der Regel automatisch an die private Adresse des belgischen Grenzgängers gesendet nachdem dieser angemeldet wurde. Er übergibt das Formular anschließend der belgischen Krankenkasse seiner Wahl.

Im Fall wo der Versicherte das BL1 Formular nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Beitrittserklärung durch das gemeinsame Zentrum der sozialen Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) erhalten haben sollte empfehlen wir das Formular BL1 zu bestellen.

Gemäß des Artikels 5 der belgisch-luxemburgischen Vereinbarung vom 24 März 1994, haben der belgische Grenzgänger und die mitversicherten Familienangehörigen welche Naturalleistungen  in Belgien erhalten haben, Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung seitens der CNS.

Für weitere Informationen bezüglich der zusätzlichen Erstattung kann der Versicherte sich an seine belgische Krankenkasse wenden, respektiv an die CNS.

Was sind die Bedingungen für die Mitversicherung von Familienmitgliedern?

Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können die Leistungen in Luxemburg genauso in Anspruch nehmen wie die Ortsansässigen.

Die Gesetzgebung des Wohnlandes bestimmt, welches Familienmitglied Anspruch auf Leistungen hat.

Diesbezüglich übermittelt die örtliche Krankenkasse der CNS eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Familienmitglieder über den in Luxemburg versicherten Grenzgänger mitversichert sind.

Für weitere Informationen über die Versicherung von Familienmitgliedern folgen Sie bitte diesem Link.

Was muss ich tun, um eine Arbeitsunfähigkeit zu melden?

Im Fall von Krankheit oder einem Unfall, muss der Versicherte der CNS seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Werktages der Arbeitsunfähigkeit zukommenlassen.

Es wird dringend geraten die nationale luxemburgische Identifikationsnummer (13-stellige Matrikelnummer) auf dem Dokument anzugeben um die Bearbeitung der Akte zu vereinfachen und um die Auszahlung des Krankengeldes zu gewährleisten.

In dieser Hinsicht wird empfohlen den Arzt zu bitten die luxemburgische nationale Identifikationsnummer einzutragen oder gegebenenfalls selbst die Nummer auf der Rückseite des Attests zu vermerken.

Weitere Informationen zur Meldung von Arbeitsunfähigkeit finden Sie unter diesem Link.

Wer ist für die Kostenübernahme für die Gesundheitsversorgung im Wohnland zuständig?

Leistungen im Wohnland werden ausschließlich vom Wohnland, nach deren Sätzen, Tariffen und Bedingeungen, übernommen.

Belgische Grenzgänger bilden eine Ausnahme. Die belgisch-luxemburgischen Vereinbarung vom 24 März 1994 sieht eine zusätzliche Erstattung der CNS vor für Leistungen die im Wohnland Belgien erbracht wurden. Der Zuschuss beträgt derzeit 93,9% des offiziellen belgischen Tarifs.

Die belgische Krankenkasse übermittelt der CNS die notwendigen Informationen für die zusätzliche Rückerstattung.

Wie werden die Kosten für die Gesundheitsversorgung in einem anderen Land als Luxemburg oder dem Land, in dem Sie wohnen, übernommen?

Es muss zwischen einer notwendigen oder dringenden Behandlung und einer sogenannten "geplanten" Behandlung unterschieden werden.

Dringende oder notwendige Behandlungen

Notwendige/ dringende Behandlungen in einem Land der EU, des EWR oder der Schweiz werden auf der Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte, EHIC (oder eventuell einer Ersatzbescheinigung), die vom zuständigen Land ausgestellt wird, übernommen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Urlaub im Ausland".

Geplante Behandlung (stationär oder ambulant)

Die Kosten für geplante stationäre Behandlungen (mit Übernachtung) in einem EU- oder EWR-Land oder in der Schweiz werden nur übernommen, wenn eine vorherige Genehmigung vorliegt. Wenn das zuständige Land eine Genehmigung S2 ausstellt, werden die Kosten von dem Land übernommen, in dem die Behandlung stattfindet, und zwar nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen. Im Falle einer Zustimmung per Richtlinie durch das zuständige Land muss der Versicherte die Kosten vorstrecken und wird von dem zuständigen Land nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen erstattet.

Achten Sie auf bestimmte ambulante Behandlungen, die zwingend einer vorherigen Genehmigung durch die CNS auf der Grundlage der Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) benötigen.

Geplante ambulante Behandlungen werden von dem zuständigen Land nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen übernommen.

Weitere Informationen zu geplanten Behandlungen finden Sie auf unserer Seite "Behandlung im Ausland".

 

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