Privathaushalt

Wer ist betroffen?

Diese Rubrik richtet sich an Personen, die in einem Privathaushalt angestellt sind, um im Haushalt mitzuhelfen oder sich um die Kinder des Haushalts zu kümmern.

Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin?

Wenn Sie krank sind, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Ebenso melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit bei der CNS:

  • telefonisch (+352 2757-4800), wenn Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben und maximal zwei Tage oder weniger abwesend sind
  • durch Einsendung von Teil 1 der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die CNS (CNS, L-2980 Luxemburg) und Teil 2 an den Arbeitgeber

Wenn Ihr Kind krank ist (Urlaub aus familiären Gründen), ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag notwendig: senden Sie Teil 1 an die CNS und Teil 2 an Ihren Arbeitgeber.

Wer zahlt mein Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit?

Wenn Sie aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig sind oder ein krankes Kind haben, zahlt Ihnen der Arbeitgeber weiterhin Ihr Gehalt. Ihr Arbeitgeber erhält dann eine Erstattung für Ihre Fehlzeiten auf der Grundlage einer Meldung an die CNS.

Im Falle einer längeren und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit wird Ihr Arbeitgeber darüber informiert, wenn die CNS die Zahlung Ihres Krankengeldes direkt übernimmt.

Achtung

Die Arbeitsfreistellung, der Mutterschaftsurlaub und der Adoptionsurlaub werden ab dem ersten Tag direkt von der CNS bezahlt.

Was müssen Arbeitgeber mitteilen?

Der Arbeitgeber muss Ihre Einstellung in seinem Privathaushalt beim Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) melden.

Wenn Sie arbeitsunfähig sind, meldet Ihr Arbeitgeber die Fehlstunden bei der CNS zwecks Erstattung. Weitere Informationen dazu unter dem nebenstehenden Link.

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