Für abhängig Beschäftigte im Haushalt des Arbeitgebers (z.B. Hausangestellte oder Personen, die auf privater Basis die Betreuung oder die Pflege von abhängigen Personen übernehmen), wird das Krankengeld auf der Grundlage der Stunden berechnet, während derer der Versicherte die Bedingungen zur Gewährung des Krankengelds erfüllt, sowie des Stundengehalts, das für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge für den vorangegangenen Kalendermonat zugrunde gelegt wird.