Zusatzvereinbarung zum AMMD-CNS-Abkommen

Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Nachtrag zur Vereinbarung vom 13. Dezember 1993 in ihrer geänderten Fassung, der zwischen der AMMD und der CNS am 21. Oktober 2024 unterzeichnet wurde, am 1. Juni 2025 in Kraft getreten ist.

Kernpunkt dieses Nachtrags ist natürlich die obligatorische digitale Übermittlung. Neben der Verpflichtung zur digitalen Übermittlung enthält der Nachtrag jedoch zahlreiche weitere Elemente und Anpassungen.

Nachfolgend sind die wichtigsten Elemente des Nachtrags aufgeführt.

6. Befreiung von der obligatorischen digitalen Übermittlung

Der Nachtrag sieht die Möglichkeit einer Befreiung von der Verpflichtung zur digitalen Übermittlung für Ärzte vor, die vor dem 1. Januar 1965 geboren sind und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind nicht in einer Ärzte- oder Zahnärztevereinigung gemäß Artikel 3 der Vereinbarung tätig und
  • erzielen einen Jahresumsatz von weniger als einhunderttausend Euro (100.000,00 €).

Betroffene Personen, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen bis zum 1. August 2025 per Einschreiben einen Antrag auf Befreiung an die CNS richten. Um diesen Vorgang zu vereinfachen, informiert die CNS die betroffenen Ärzte und Zahnärzte per Post oder E-Mail über die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen.

Ärzte, denen diese Befreiung gewährt wird, können sich dennoch für eine digitale Übermittlung entscheiden, ohne dass dies ihre Befreiung beendet.

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