Digitalisierung

Ab Juli 2025 wird die digitale Übermittlung für Ärzte und Zahnärzte schrittweise obligatorisch.

Gemäß dem neuen Abkommen zwischen der CNS und der AMMD müssen Formulare, die derzeit in Papierform an Patienten ausgehändigt werden – wie Rechnungen, Verschreibungen usw. – und für eine Kostenübernahme durch die CNS erforderlich sind, in digitaler Form übermittelt werden.

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur Verpflichtung zur digitalen Übermittlung.

Um mehr über die Direkte Sofortzahlung (PID) oder die digitalisierte Rückerstattung zu erfahren, klicken Sie auf die Rubrik Ihrer Wahl:

Alles, was ich wissen muss

1. Schritt: Obligatorischer digitaler Austausch von Rechnungen

Gemäß dem neuen Abkommen zwischen der CNS und der AMMD, das am 1. Juni 2025 in Kraft tritt, müssen die derzeit den Patienten in Papierform ausgehändigten Formulare – wie Rechnungen, Verschreibungen usw. , die für eine Kostenübernahme durch die CNS erforderlich sind, in digitaler Form übermittelt werden.

Die AMMD und die CNS haben beschlossen, dass sich die digitale Übermittlung im Jahr 2025 auf die Rechnungen konzentrieren wird.

Da sie sich bewusst sind, dass der Weg zur Digitalisierung nicht immer einfach ist und viele Fragen aufwerfen kann, haben die CNS und die AMMD eine Übergangsphase bis Ende 2025 vereinbart, damit die Umstellung schrittweise erfolgen kann und den Softwareherstellern genügend Zeit bleibt, ihre digitalen Lösungen zu entwickeln und von Ärzten in der Praxis in Echtzeit zu testen, bevor sie allgemein eingeführt werden. Während dieser Phase können Ärzte und Zahnärzte weiterhin Rechnungen in Papierform ausstellen, wie dies derzeit der Fall ist.

Erst danach wird die digitale Übermittlung schrittweise auf andere Formulare (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Verschreibungen, Kostenvoranschläge usw.) in den Jahren 2026 und 2027 ausgeweitet.

Diese Anpassungsphase dient dazu, die Software fertigzustellen, die digitale Übermittlung zu optimieren und den Ärzten und Zahnärzten Zeit zu geben, diese Lösungen in ihre Praxis zu integrieren.

Um Sie bei diesem Übergang bestmöglich zu begleiten, empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit Ihrem aktuellen Softwarehersteller oder einem anderen in Verbindung zu setzen, falls Sie dies noch nicht getan haben. Eine Liste der Softwarehersteller, die bereits ihre Zertifizierung erhalten haben, finden Sie hier.

Was bedeutet das für Softwarehersteller?

Die CNS richtet derzeit gemeinsam mit ihren Partnern eine technische Umgebung ein, die es Softwareherstellern ab dem 1. Juni ermöglichen soll, Arztpraxen mit neuen Versionen ihrer Software auszustatten, die den Anforderungen der digitalen Übermittlung entsprechen.

In Bezug auf Softwarehersteller sind drei Punkte wichtig:

  • Die CNS bietet den Softwareherstellern einen eConnector (eine Weiterentwicklung der DHN-Lösung) zur Installation in ihrer Software an, mit dem sie ihre Software für den digitalen Austausch und den PID vorbereiten können. Mit diesem eConnector NG können die Formulare auch mit einem Zeitstempel versehen und elektronisch signiert werden.
  • Eine weitere Funktion, die ab Oktober 2025 zum eConnector hinzugefügt wird, ist die Erstellung von PDF-Versionen der Formulare. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Softwarehersteller die Formulare nicht mehr in ihrer Software konfigurieren, sondern können sie einfach über den eConnector laden.
  • Die CNS hat ein Budget bereitgestellt, um die Kosten der Softwarehersteller für die Installation der neuen Softwareversion in den Arztpraxen finanziell zu unterstützen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Agence eSanté.

Was bedeutet das konkret für Ärzte und Zahnärzte?

Während einer Phase der Anpassung und des Testens durch alle Softwarehersteller zwischen dem 1. und 30. Juni können Ärzte ab dem 1. Juli ihre Softwarehersteller bitten, in ihrer Praxis eine Version ihrer Software zu installieren, die die künftige vertragliche Verpflichtung zur digitalen Übermittlung der Rechnungen erfüllt, und zwar in Form von:

  • Direkte Sofortzahlung (PID) und/oder
  • Digitalisierte Rückerstattung, derzeit noch unter dem Namen „Beschleunigte Rückerstattung“ bekannt.

Diese Verpflichtung zur Übermittlung von Rechnungen tritt für Ärzte und Zahnärzte erst im Januar 2026 in Kraft. Zu beachten ist auch, dass der Patient weiterhin das Recht hat, eine gedruckte Version der Rechnung für eigene Zwecke zu erhalten bzw. im Rahmen der PID eine „Quittung“ zu erhalten.

Daher sollten alle Ärzte, die die Digitalisierung vorantreiben möchten, in der Lage sein, ihre Rechnungen in digitalisierter Form zu übermitteln und ab dem 1. Juli 2025 den PID und/oder die digitale Erstattung anzubieten.

Kann ich von der digitalen Verpflichtung befreit werden?

Der Nachtrag sieht die Möglichkeit einer Befreiung von der Verpflichtung zur digitalen Übermittlung für Ärzte und Zahnärzte vor, die vor dem 1. Januar 1965 geboren sind und die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • Sie arbeiten nicht in einer Ärzte- oder Zahnärztevereinigung gemäß Artikel 3 des Abkommens und
  • erzielen einen Jahresumsatz von weniger als einhunderttausend Euro (100.000,00 €).

Betroffene Personen, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen bis zum 1. August 2025 einen Antrag auf Befreiung per Einschreiben an die CNS richten. Um diesen Vorgang zu vereinfachen, informiert die CNS die betroffenen Ärzte und Zahnärzte per Post oder E-Mail über die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen.

Ärzte, denen diese Befreiung gewährt wird, können sich dennoch für eine digitale Übermittlung entscheiden, ohne dass dies ihre Befreiung beendet.

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