Digitalisierung

Seit Juli 2025 tritt die digitale Übermittlung für Ärzte und Zahnärzte schrittweise in Kraft.

Gemäß der neuen Vereinbarung zwischen der CNS und der AMMD müssen die Formulare, die derzeit den Patienten in Papierform ausgehändigt werden – wie Rechnungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen usw. – und für eine Kostenübernahme durch die CNS erforderlich sind, künftig in digitaler Form übermittelt werden.

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur künftigen Verpflichtung zur digitalen Übermittlung.

Um mehr über die direkte Sofortzahlung (PID), die digitalisierte Rückerstattung, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eCIT) oder die CNS eConnector-Lösung zu erfahren, klicken Sie auf die Rubrik Ihrer Wahl.

Alles, was ich wissen muss

Der digitale Austausch von Rechnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Gemäß der neuen Vereinbarung zwischen CNS und AMMD, die am 1. Juni 2025 in Kraft getreten ist, müssen Formulare, die derzeit den Patienten in Papierform ausgehändigt werden – wie Rechnungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen usw. und für eine Kostenübernahme durch die CNS erforderlich sind, in digitaler Form übermittelt werden.

Die AMMD und die CNS haben beschlossen, dass die ersten beiden Formulare, die digital ausgetauscht werden sollen, die Rechnung und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein werden.

Da sie sich bewusst sind, dass der Weg zur Digitalisierung nicht immer einfach ist und viele Fragen aufwerfen kann, haben die CNS und die AMMD vereinbart, eine Übergangsphase bis auf Weiteres einzurichten, damit die Digitalisierung schrittweise erfolgen kann und den Softwareherstellern genügend Zeit bleibt, ihre digitalen Lösungen zu entwickeln und von Ärzten in der Praxis in Echtzeit zu testen, bevor sie allgemein eingeführt werden. Während dieser Phase können Ärzte und Zahnärzte weiterhin Rechnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform ausstellen, wie dies derzeit der Fall ist.

Erst danach wird die digitale Übermittlung schrittweise auf andere Formulare (Verschreibungen, Kostenvoranschläge usw.) in den Jahren 2026 und 2027 ausgeweitet.

Diese Anpassungsphase dient dazu, die Software fertigzustellen, die digitale Übermittlung zu optimieren und Ärzten und Zahnärzten Zeit zu geben, diese Lösungen in ihre Praxis zu integrieren.

Um Sie bei diesem Übergang bestmöglich zu unterstützen, empfehlen wir Ihnen, sich jetzt mit Ihrem aktuellen Softwarehersteller oder einem anderen in Verbindung zu setzen, falls Sie dies noch nicht getan haben. Eine Liste der Softwarehersteller, die bereits ihre Zertifizierung erhalten haben, finden Sie hier.

Was bedeutet das für Softwarehersteller?

Die CNS richtet gemeinsam mit ihren Partnern eine technische Umgebung ein, die es den Softwareherstellern ermöglicht, Arztpraxen mit neuen Versionen ihrer Software auszustatten, die den Anforderungen der digitalen Übermittlung entsprechen.

In Bezug auf Softwarehersteller sind drei Punkte wichtig:

  • Die CNS bietet den Softwareherstellern einen eConnector (eine Weiterentwicklung der DHN-Lösung) zur Installation in ihrer Software an, mit dem sie ihre Software für den digitalen Austausch und den PID vorbereiten können. Mit diesem eConnector NG können die Formulare auch mit einem Zeitstempel versehen und elektronisch signiert werden.
  • Eine weitere Funktion, die ab Oktober 2025 zum eConnector hinzugefügt wird, ist die Erstellung von PDF-Versionen der Formulare. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Softwarehersteller die Formulare nicht mehr in ihrer Software konfigurieren, sondern können sie einfach über den eConnector laden.
  • Die CNS hat ein Budget bereitgestellt, um die Kosten der Softwarehersteller für die Installation der neuen Softwareversion in den Arztpraxen finanziell zu unterstützen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Agence eSanté.

Was bedeutet das konkret für Ärzte und Zahnärzte?

1. Rechnung

Seit Juli 2025 können Ärzte und Zahnärzte ihre Softwarehersteller bitten, in ihrer Arztpraxis eine Version ihrer Software zu installieren, die es ermöglicht, die künftige vertragliche Verpflichtung zur digitalen Übermittlung der Rechnung in Form von:

  • Direkte Sofortzahlung (PID) und/oder
  • digitalisierte Rückerstattung, derzeit noch unter dem Namen „beschleunigte Rückerstattung” bekannt, zu erfüllen.

Die Verpflichtung zur Übermittlung von Rechnungen tritt für Ärzte und Zahnärzte erst 2026 in Kraft. Das genaue Datum steht noch nicht fest. Zu beachten ist auch, dass der Patient weiterhin das Recht hat, eine gedruckte Version der Rechnung für seine eigenen Zwecke zu erhalten.

2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eCIT)

Die technischen Spezifikationen werden den Softwareherstellern ab Oktober 2025 zur Verfügung gestellt. Während einer Anpassungs- und Testphase durch alle Hersteller können Ärzte demnächst ihre Hersteller bitten, in ihrer Arztpraxis eine mit eCIT kompatible Version ihrer Software zu installieren.

Zu beachten ist, dass der Patient weiterhin das Recht hat, eine gedruckte Version der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für seine eigenen Zwecke zu erhalten.

Kann ich von der digitalen Verpflichtung befreit werden?

Ärzte und Zahnärzte können eine Befreiung von der Verpflichtung zur digitalen Übermittlung erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1965 geboren sind und die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • Sie arbeiten nicht in einer Ärzte- oder Zahnärztevereinigung gemäß Artikel 3 des Abkommens und
  • erzielen einen Jahresumsatz von weniger als einhunderttausend Euro (100.000,00 €).

Betroffene Personen, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen einen Antrag auf Befreiung an die CNS richten. 

Ärzte, denen diese Befreiung gewährt wird, können sich dennoch für eine digitale Übermittlung entscheiden, ohne dass dies ihre Befreiung beendet.

Wie aktiviere ich die MySecu.lu-Webdienste?

Ihr Softwarehersteller hat Ihre Software aktualisiert, um den Betrieb des PID zu ermöglichen.

Sie müssen auch die Webdienste auf mySecu.lu aktivieren (ein Vorgang, der nur einmal durchgeführt werden muss). Diese Aktivierung erfolgt in wenigen einfachen Schritten. Sobald sie abgeschlossen ist, können Sie auf den PID zugreifen und ihn nutzen.

Hier ist eine kleine Anleitung. Ich klicke auf das Symbol „Vergrößern“ unten links oder ich klicke auf diesen Link, um die Präsentation in einem neuen Tab meines Browsers zu öffnen.

FAQ – Digitale Übermittlung von Dokumenten

Ab wann muss ich meine Rechnungen ausschließlich digital übermitteln?

Die Verpflichtung zur digitalen Übermittlung von Rechnungen tritt drei Monate nach Veröffentlichung des Referenzdokuments in Kraft.

Derzeit gilt eine Übergangsphase, damit sich Softwareanbieter und Praxen darauf vorbereiten können. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihren Softwareanbieter zu wenden, um zu prüfen, welche Anpassungen für eine fristgerechte Umsetzung erforderlich sind.

Für Rechnungen, die unter die Zahlungsarten „Rückerstattung“ und „direkte Sofortzahlung (PID)“ fallen, ist das Datum des Inkrafttretens dieser Verpflichtung auf den 1. Oktober 2026 festgelegt.

Welche Rechnungen unterliegen der digitalen Übermittlungspflicht?

Von der Verpflichtung zur digitalen Übermittlung sind ausschließlich Rechnungen betroffen, die nach den Verfahren „Rückerstattung“ und „ direkte Sofortzahlung (PID)“ erstellt wurden.

Rechnungen im Rahmen des „Drittzahlersystems“ (Tiers payant) und des „sozialen Drittzahlers“ (Tiers payant social) sind derzeit nicht betroffen und werden bis auf Weiteres weiterhin gemäß den geltenden Verfahren übermittelt.

Wird die direkte Sofortzahlung (PID) ebenfalls verpflichtend?

Nein.

Die Verpflichtung betrifft die digitale Übermittlung der Rechnung. Diese Verpflichtung kann entweder über die direkte Sofortzahlung (PID) oder über die digitalisierte Rückerstattung erfüllt werden.

Die direkte Sofortzahlung (PID) stellt somit eine Option unter den verfügbaren digitalen Übermittlungswegen dar.

Wie werden die Rechnungen, die unter das Drittzahlersystem fallen, übermittelt?

Die Rechnungen im Rahmen der Drittzahlersystems werden weiterhin gemäß dem derzeit geltenden speziellen Verfahren an die CNS übermittelt, d. h. gebündelt und per Post zusammen mit einer separaten Monatsabrechnung versandt.

Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung des Datenaustauschs konzentriert sich die CNS derzeit vorrangig auf die Einführung der digitalisierten Rückerstattung und der direkten Sofortzahlung (PID). Mittelfristig besteht das Ziel darin, so weit wie möglich harmonisierte Lösungen zu bevorzugen, die auf den im Rahmen der direkten Sofortzahlung (PID) bereits eingerichteten Mechanismen basieren, um die Entwicklung paralleler Verfahren zu vermeiden.

Die Leistungserbringer werden rechtzeitig über etwaige Änderungen im Zusammenhang mit dem Drittzahlersystem informiert.

Wie werden die Rechnungen übermittelt, die unter den sozialen Drittzahler (Tiers payant social) fallen?

Die Rechnungen im Rahmen des sozialen Drittzahlers werden weiterhin nach dem derzeit geltenden Verfahren übermittelt.

Ich bin von der Verpflichtung zur digitalen Übermittlung befreit. Wie reiche ich meine Rechnungen ein?

Fachkräfte, denen eine Befreiung von der Digitalisierung gewährt wurde, können ihre Rechnungen weiterhin in Papierform erstellen.

Sie können sich auch freiwillig dafür entscheiden, ihre Rechnungen auf digitalem Wege über das von der CNS zugelassene alternative Verfahren zu übermitteln, ohne dass diese Entscheidung Auswirkungen auf ihren Befreiungsstatus hat. Weitere Informationen finden Sie in der FAQ „Ich habe keine Praxissoftware. Wie kann ich die Rechnungen digital übermitteln?“

Unabhängig von der gewählten Methode müssen die Rechnungen gemäß den geltenden Bestimmungen erstellt werden. In der FAQ „Wie füllt man die Rechnung korrekt aus?“ finden Sie die Regeln zu Inhalt und Darstellung.

Das alternative Verfahren erleichtert die Erstellung einer Rechnung, die dem vorgeschriebenen Format entspricht, und ermöglicht es, diese dem Patienten in der CNS-App sowie in seinem persönlichen Bereich auf MyGuichet.lu zur Verfügung zu stellen.

Ich habe keine Praxissoftware. Wie kann ich die Rechnungen digital übermitteln?

Die CNS bietet über die sicheren Dienste von MySecu.lu auch Lösungen für Fachkräfte an, die nicht über eine kompatible Software verfügen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite „CNS eConnector – Lösung ohne Praxissoftware“.

CNS e Connector – Lösung ohne Praxissoftware

Wie füllt man die Rechnung korrekt aus?

Die Rechnung muss gemäß den Bestimmungen der zwischen der AMMD und der CNS geschlossenen Vereinbarung sowie den Regeln der Nomenklatur erstellt werden.

Lesen Sie unseren interaktiven Leitfaden zum Ausfüllen einer Rechnung im Rahmen der digitalisierten Rückerstattung und der direkten Sofortzahlung, um weitere Einzelheiten zu erfahren.

Werden die Referenzdokumente veröffentlicht?

Ja.
Die Referenzdokumente zur digitalen Übermittlung der Rechnungen im Rückerstattungs- und PID-Verfahren sind auf der Website der CNS verfügbar.

Direkte Sofortzahlung (PID) Digitalisierte Rückerstattung

Wie muss ich die anderen Dokumente, bei denen es sich nicht um Rechnungen handelt, übermitteln?

Die Digitalisierung erstreckt sich nach und nach auf verschiedene Arten von Dokumenten.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eCIT) sind beispielsweise für eine spätere Phase vorgesehen.

Solange für ein bestimmtes Dokument noch kein verbindliches digitales Verfahren in Kraft getreten ist, gelten weiterhin die derzeitigen Bestimmungen.

Welche Vorteile bietet die direkte Sofortzahlung (PID) für Ärzte und Zahnärzte?

Die direkte Sofortzahlung (PID) bietet dem Gesundheitsfachpersonal mehrere Vorteile:

  • Sofortiger Erhalt des von der Krankenkasse übernommenen Betrags;
  • Sofortige Validierung der in Rechnung gestellten Leistungen;
  • Vereinfachte Verwaltungsabläufe dank der digitalen Übermittlung der Rechnungen.

Welche Vorteile bietet die direkte Sofortzahlung (PID) für den Patienten?

Die direkte Sofortzahlung (PID) bietet dem Patienten mehrere Vorteile:

  • Kein Vorschuss für den von der Krankenkasse übernommenen Anteil, da dieser direkt an den Gesundheitsdienstleister gezahlt wird;
  • Weniger Verwaltungsaufwand, da kein Erstattungsantrag bei der CNS gestellt werden muss;
  • Keine Wartezeit bei der Erstattung, da die Kostenübernahme direkt bei der Rechnungsstellung erfolgt;
  • Vereinfachter Verwaltungsablauf mit weniger zu verwaltenden und einzureichenden Unterlagen.

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die Anspruch auf eine 100-prozentige Kostenübernahme haben, fallen für die von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckten Leistungen keine Zahlungen an.

Die wichtigsten Etappen der Digitalisierung

Hier finden Sie einen chronologischen Überblick über die ersten beiden großen Etappen der Digitalisierung, nämlich „die digitale Rückerstattung und das PID” sowie „die eCIT”.

Hinweis: Sie können die alten Versionen der anderen Dokumente oder Formulare, die in der Vereinbarung vorgesehen sind, wie Rechnungen für Drittzahler und Sozialer Drittzahler, Verschreibungen, Kostenvoranschläge usw., weiterhin verwenden. Ausnahme: FFUA-Rechnungen (Pauschale für Gerätenutzungskosten), für die das neue Muster der neuen Vereinbarung zu verwenden ist.

Wir werden Sie regelmäßig über die weiteren Schritte der Digitalisierung auf dem Laufenden halten. Vergessen Sie nicht, unseren Newsletter CNS update zu abonnieren.

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