Digitalisierung

Seit Juli 2025 tritt die digitale Übermittlung für Ärzte und Zahnärzte schrittweise in Kraft.

Gemäß der neuen Vereinbarung zwischen der CNS und der AMMD müssen die Formulare, die derzeit den Patienten in Papierform ausgehändigt werden – wie Rechnungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen usw. – und für eine Kostenübernahme durch die CNS erforderlich sind, künftig in digitaler Form übermittelt werden.

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur künftigen Verpflichtung zur digitalen Übermittlung.

Um mehr über die Direkte Sofortzahlung (PID) oder die digitalisierte Rückerstattung zu erfahren, klicken Sie auf die Rubrik Ihrer Wahl.

Eine Rubrik zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eCIT) wird in Kürze zur Verfügung stehen.

Alles, was ich wissen muss

Der digitale Austausch von Rechnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Gemäß der neuen Vereinbarung zwischen CNS und AMMD, die am 1. Juni 2025 in Kraft getreten ist, müssen Formulare, die derzeit den Patienten in Papierform ausgehändigt werden – wie Rechnungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen usw. und für eine Kostenübernahme durch die CNS erforderlich sind, in digitaler Form übermittelt werden.

Die AMMD und die CNS haben beschlossen, dass die ersten beiden Formulare, die digital ausgetauscht werden sollen, die Rechnung und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein werden.

Da sie sich bewusst sind, dass der Weg zur Digitalisierung nicht immer einfach ist und viele Fragen aufwerfen kann, haben die CNS und die AMMD vereinbart, eine Übergangsphase bis auf Weiteres einzurichten, damit die Digitalisierung schrittweise erfolgen kann und den Softwareherstellern genügend Zeit bleibt, ihre digitalen Lösungen zu entwickeln und von Ärzten in der Praxis in Echtzeit zu testen, bevor sie allgemein eingeführt werden. Während dieser Phase können Ärzte und Zahnärzte weiterhin Rechnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform ausstellen, wie dies derzeit der Fall ist.

Erst danach wird die digitale Übermittlung schrittweise auf andere Formulare (Verschreibungen, Kostenvoranschläge usw.) in den Jahren 2026 und 2027 ausgeweitet.

Diese Anpassungsphase dient dazu, die Software fertigzustellen, die digitale Übermittlung zu optimieren und Ärzten und Zahnärzten Zeit zu geben, diese Lösungen in ihre Praxis zu integrieren.

Um Sie bei diesem Übergang bestmöglich zu unterstützen, empfehlen wir Ihnen, sich jetzt mit Ihrem aktuellen Softwarehersteller oder einem anderen in Verbindung zu setzen, falls Sie dies noch nicht getan haben. Eine Liste der Softwarehersteller, die bereits ihre Zertifizierung erhalten haben, finden Sie hier.

Was bedeutet das für Softwarehersteller?

Die CNS richtet gemeinsam mit ihren Partnern eine technische Umgebung ein, die es den Softwareherstellern ermöglicht, Arztpraxen mit neuen Versionen ihrer Software auszustatten, die den Anforderungen der digitalen Übermittlung entsprechen.

In Bezug auf Softwarehersteller sind drei Punkte wichtig:

  • Die CNS bietet den Softwareherstellern einen eConnector (eine Weiterentwicklung der DHN-Lösung) zur Installation in ihrer Software an, mit dem sie ihre Software für den digitalen Austausch und den PID vorbereiten können. Mit diesem eConnector NG können die Formulare auch mit einem Zeitstempel versehen und elektronisch signiert werden.
  • Eine weitere Funktion, die ab Oktober 2025 zum eConnector hinzugefügt wird, ist die Erstellung von PDF-Versionen der Formulare. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Softwarehersteller die Formulare nicht mehr in ihrer Software konfigurieren, sondern können sie einfach über den eConnector laden.
  • Die CNS hat ein Budget bereitgestellt, um die Kosten der Softwarehersteller für die Installation der neuen Softwareversion in den Arztpraxen finanziell zu unterstützen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Agence eSanté.

Was bedeutet das konkret für Ärzte und Zahnärzte?

1. Rechnung

Seit Juli 2025 können Ärzte und Zahnärzte ihre Softwarehersteller bitten, in ihrer Arztpraxis eine Version ihrer Software zu installieren, die es ermöglicht, die künftige vertragliche Verpflichtung zur digitalen Übermittlung der Rechnung in Form von:

  • Direkte Sofortzahlung (PID) und/oder
  • digitalisierte Rückerstattung, derzeit noch unter dem Namen „beschleunigte Rückerstattung” bekannt, zu erfüllen.

Die Verpflichtung zur Übermittlung von Rechnungen tritt für Ärzte und Zahnärzte erst 2026 in Kraft. Das genaue Datum steht noch nicht fest. Zu beachten ist auch, dass der Patient weiterhin das Recht hat, eine gedruckte Version der Rechnung für seine eigenen Zwecke zu erhalten.

2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eCIT)

Die technischen Spezifikationen werden den Softwareherstellern ab Oktober 2025 zur Verfügung gestellt. Während einer Anpassungs- und Testphase durch alle Hersteller können Ärzte demnächst ihre Hersteller bitten, in ihrer Arztpraxis eine mit eCIT kompatible Version ihrer Software zu installieren.

Die Verpflichtung zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen tritt für Ärzte und Zahnärzte erst 2026 in Kraft. Das genaue Datum steht noch nicht fest. Zu beachten ist auch, dass der Patient weiterhin das Recht hat, eine gedruckte Version der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für seine eigenen Zwecke zu erhalten.

Kann ich von der digitalen Verpflichtung befreit werden?

Ärzte und Zahnärzte können eine Befreiung von der Verpflichtung zur digitalen Übermittlung erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1965 geboren sind und die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • Sie arbeiten nicht in einer Ärzte- oder Zahnärztevereinigung gemäß Artikel 3 des Abkommens und
  • erzielen einen Jahresumsatz von weniger als einhunderttausend Euro (100.000,00 €).

Betroffene Personen, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen einen Antrag auf Befreiung an die CNS richten. 

Ärzte, denen diese Befreiung gewährt wird, können sich dennoch für eine digitale Übermittlung entscheiden, ohne dass dies ihre Befreiung beendet.

Wie aktiviere ich die MySecu.lu-Webdienste?

Ihr Softwarehersteller hat Ihre Software aktualisiert, um den Betrieb des PID zu ermöglichen.

Sie müssen auch die Webdienste auf mySecu.lu aktivieren (ein Vorgang, der nur einmal durchgeführt werden muss). Diese Aktivierung erfolgt in wenigen einfachen Schritten. Sobald sie abgeschlossen ist, können Sie auf den PID zugreifen und ihn nutzen.

Hier ist eine kleine Anleitung. Ich klicke auf das Symbol „Vergrößern“ unten links oder ich klicke auf diesen Link, um die Präsentation in einem neuen Tab meines Browsers zu öffnen (nur in Französisch verfügbar).

Die wichtigsten Etappen der Digitalisierung

Hier finden Sie einen chronologischen Überblick über die ersten beiden großen Etappen der Digitalisierung, nämlich „die digitale Rückerstattung und das PID” sowie „die eCIT”.

Hinweis: Sie können die alten Versionen der anderen Dokumente oder Formulare, die in der Vereinbarung vorgesehen sind, wie Rechnungen für Drittzahler und Sozialer Drittzahler, Verschreibungen, Kostenvoranschläge usw., weiterhin verwenden. Ausnahme: FFUA-Rechnungen (Pauschale für Gerätenutzungskosten), für die das neue Muster der neuen Vereinbarung zu verwenden ist.

Wir werden Sie regelmäßig über die weiteren Schritte der Digitalisierung auf dem Laufenden halten. Vergessen Sie nicht, unseren Newsletter CNS update zu abonnieren.

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