Mitgliedschaft

Wenn ich in Luxemburg arbeite, sei es für einen Arbeitgeber oder als Selbstständiger, muss ich obligatorisch bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale (CCSS)) angemeldet sein.

Diese Mitgliedschaft schützt mich gegen verschiedene Risiken im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit, wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Alter, Invalidität und Pflegebedürftigkeit.

Ich arbeite in Luxemburg und bin daher in Luxemburg krankenversichert. Auf dieser Seite erfahre ich :

  • Pflichtmitgliedschaft: Wenn ich in Luxemburg arbeite, muss ich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale(CCSS)) versichert sein, um einen umfassenden Schutz gegen verschiedene Risiken zu erhalten.
  • Beitrittsverfahren: Als Angestellter kümmert sich mein Arbeitgeber darum. Wenn ich selbstständig bin, muss ich mich selbst versichern.
  • Bestätigung und Leistungen: Nach dem Beitritt erhalte ich per Post eine Bestätigung mit meiner nationalen Identifikationsnummer. Ich erhalte über meine zuständige Kasse Leistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung.

Alles, was ich wissen sollte

Wie melde ich mich an?

Wenn ich in Luxemburg arbeite, sei es für einen Arbeitgeber oder als Selbstständiger, muss ich zwingend bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale (CCSS)) angemeldet sein. Diese Mitgliedschaft schützt mich gegen verschiedene Risiken im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit, wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Alter, Invalidität und Pflegebedürftigkeit.

Ich bin Arbeitnehmer

Mein Arbeitgeber kümmert sich um meine Mitgliedschaft beim CCSS.

Ich bin selbstständig

Ich bin für meine Mitgliedschaft beim CCSS verantwortlich.

Bestätigung meiner Mitgliedschaft

Sobald meine Mitgliedschaft bei der CCSS registriert wurde, erhalte ich eine Bestätigung („Information über eine Beitrittserklärung“) per Post an meine offizielle Adresse. Dieses Dokument enthält meine 13-stellige nationale Identifikationsnummer.

Welche Krankenkasse ist für mich zuständig?

In meiner Beitrittserklärung wird meine zuständige Krankenkasse angegeben:

  • Nationale Gesundheitskasse: für Versicherte des privaten Privatsektors (Arbeitnehmer und Selbstständige wie Freiberufler) und Staatsarbeiter (Caisse nationale de santé-CNS).
  • Krankenkasse der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés publics-CMFEP).
  • Die Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés communaux-CMFEC) für den kommunalen öffentlichen Sektor.
  • Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft (Entraide médicale des CFL-EMCFL) für die Arbeitnehmer der luxemburgischen Eisenbahnen.

Welche Vorteile hat meine Mitgliedschaft?

Meine Mitgliedschaft ermöglicht es mir und meiner Familie, über meine zuständige Kasse Leistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung in Anspruch zu nehmen.

Ich erhalte auch eine Sozialversicherungskarte mit meiner 13-stelligen nationalen Identifikationsnummer. Diese Karte muss den Leistungserbringern vorgelegt werden.

Ich gebe meine nationale Nummer bei jedem Austausch mit meiner Krankenkasse an.

Ich besuche die Seite VERSICHERUNG VON FAMILIENMITGLIEDER Ich besuche die Seite SOZIALVERSICHERUNGSKARTE

Wie erfahre ich, dass ich nicht mehr versichert bin?

Wenn ich nicht mehr versichert bin, erhalte ich in der Regel eine Bestätigung über das Ende der Mitgliedschaft, die sogenannte „ Information über eine Austrittserklärung “.

Diese wird mir von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) zugeschickt.

Wichtig: Ich halte meine Adresse auf dem neuesten Stand.

Was muss ich nach der Beendigung meiner Mitgliedschaft tun?

Wenn meine Mitgliedschaft endet und ich nicht sofort eine neue Tätigkeit aufnehme, die Anspruch auf eine erneute Mitgliedschaft gibt, habe ich mehrere Möglichkeiten, um meinen Krankenversicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

Ich bin in Luxemburg wohnhaft

Nachwirkender Leistungsanspruch (Artikel 8 der CNS-Satzungen)

Wenn ich mindestens sechs Monate lang ununterbrochen in Luxemburg versichert war (eine Unterbrechung von weniger als acht Tagen wird akzeptiert), kann ich während folgender Zeiträume eine Kostenübernahme für meine Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen:

  • im laufenden Monat und
  • in den drei folgenden Monaten

unter der Bedingung, dass ich während dieses Zeitraums keinen anderen gesetzlichen Versicherungsschutz für dieselben Risiken habe.

Achtung: Dieser nachwirkende Leistungsanspruch ist nur vorübergehend.

Mitversicherung

Ich prüfe, ob ich über ein Familienmitglied (z. B. Ehepartner, Lebenspartner) mitversichert werden kann.

Ich konsultiere die Seite Versicherung von Familienmitgliedern

Freiwillige Mitgliedschaft

Unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn eine Mitversicherung nicht möglich ist, kann ich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen.

Weitere Informationen finde ich auf der CCSS-Website

Ich bin nicht ansässig (Grenzgänger)

Ich wohne im Ausland und bin nicht mehr in Luxemburg versichert (z. B. nach Beendigung eines Arbeitsvertrags).

Was muss ich tun? Ich wende mich an meine örtliche Krankenkasse (in Frankreich: CPAM, in Deutschland: Krankenkasse, in Belgien: mutualité), um die Möglichkeiten einer Versicherung in meinem Wohnsitzland zu prüfen.

Je nach meiner Situation gibt es mehrere Möglichkeiten:

Versicherung in meinem Wohnsitzland

Wenn ich persönlich versichert werden kann (z. B. als Arbeitssuchender), übernimmt die örtliche Krankenkasse meine Versicherung.

Versicherung über Mitversicherung

Wenn eine persönliche Versicherung nicht möglich ist, prüft die örtliche Krankenkasse, ob eine Mitversicherung möglich ist (z. B. über meinen Ehepartner).

Wenn mein Ehepartner in Luxemburg arbeitet, kann die Mitversicherung bei der CNS erfolgen. Die Krankenkasse des Wohnsitzlandes nimmt dann Kontakt mit der CNS auf.

Vorübergehender Versicherungsschutz gemäß Artikel 8 der CNS-Satzungen

Wenn in meinem Wohnsitzland kein Krankenversicherungsschutz möglich ist, kann die örtliche Krankenkasse die CNS kontaktieren und die Anwendung von Artikel 8 der CNS-Satzungen beantragen.

Dieser Anspruch ermöglicht eine vorübergehende Kostenübernahme für Gesundheitsleistungen nach dem Austritt (laufender Monat + 3 Monate), unter der Bedingung, dass man vor dem Austritt mindestens 6 Monate lang ununterbrochen (max. 7 Tage) versichert war.

Achtung: Dieser Versicherungsschutz ist keine neue Mitgliedschaft, sondern eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gesundheitsleistungen nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Freiwillige Mitgliedschaft in Luxemburg

Parallel zum Anspruch gemäß Artikel 8 oder wenn keine andere Lösung in Frage kommt, kann ich unter bestimmten Bedingungen bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) eine freiwillige Versicherung beantragen.

Diese Option ist kostenpflichtig und ermöglicht es, in der luxemburgischen Krankenversicherung versichert zu bleiben.

Alles über die Registrierung von Grenzgängern

Als Grenzgänger habe ich die Möglichkeit, mich in meinem Wohnsitzland ebenso wie in Luxemburg behandeln zu lassen.

Dazu sind einige einfache Vorgänge erforderlich.

Ich rufe die Rubrik Grenzgänger auf.

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