Rückerstattung im Überblick

Alles was ich wissen muss

Wie erhalte ich eine Rückerstattung per Überweisung?

Um eine schnelle und effiziente Erstattung meiner Gesundheitskosten zu erhalten, muss ich die Originaldokumente einreichen und die Zahlung nachweisen. Ich habe ab der Bezahlung einer Rechnung zwei Jahre Zeit, um einen Antrag auf Erstattung zu stellen.

Ich muss der CNS die folgenden erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen.

1. Original der Honorarrechnung

Ich muss der CNS die Originalrechnungen per Post zusenden.

Auf den Rechnungen muss die 13-stellige Identifikationsnummer der Person angegeben sein, die die Behandlung erhalten hat (meine eigene oder die eines Familienmitglieds).

Wenn ich Kopien für meinen eigenen Bedarf aufbewahren möchte, erstelle ich die Kopien, bevor ich meinen Antrag an die CNS sende.

2. Nachweis der Zahlung

Ich muss die Kosten vorgestreckt haben und der CNS einen Zahlungsnachweis vorlegen.

Was gilt als Zahlungsnachweis?

Als Zahlungsnachweis wird akzeptiert:

  • Der Vermerk „pour acquit le“, gefolgt von der Unterschrift des Dienstleisters und dem Datum der Zahlung.
  • Der Stempel oder die Unterschrift meiner Bank mit dem Vermerk „bezahlt“, „quittiert“, „Überweisung ausgeführt“, ...
  • Die ausgedruckte Abbuchungsbestätigung der Bank (Luxemburg) mit der auf der Arztrechnung angegebenen Referenznummer, sofern diese eine eindeutige Identifizierung des Zahlers, des Zahlungsempfängers und des Finanzinstituts, das die Transaktion ausgeführt hat, ermöglicht.

Wenn diese Angaben aus dem vorgelegten Dokument nicht eindeutig hervorgehen, kann die CNS ein zusätzliches Dokument anfordern.

Welches Dokument muss ich vorlegen, wenn meine Bank im Ausland ist?

Wenn es sich bei meiner Bank um eine ausländische Bank handelt, muss ich ein Dokument (z. B. einen Kontoauszug, eine Abbuchungsbestätigung usw.) vorlegen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass:  

  • die Zahlung ausgeführt wurde und welcher Betrag von meinem Konto abgebucht wurde,
  • das Datum der Zahlung,
  • die Referenznummer, die auf der Arztrechnung angegeben ist,
  • die Identität des Zahlungsempfängers sowie die des Finanzinstituts, das die Transaktion ausgeführt hat.

Wichtiger Hinweis: Screenshots werden nicht akzeptiert.

Wenn diese Angaben aus dem vorgelegten Dokument nicht eindeutig hervorgehen, kann die CNS ein zusätzliches Dokument anfordern.

Ich habe über „internet banking“ bezahlt. Welches Dokument muss ich vorlegen?

Ich muss die Abbuchungsbestätigung ausdrucken, es reicht nicht aus, einen einfachen Zahlungsauftrag zu übermitteln.

Die Abbuchungsbestätigung ist in der Regel am Tag nach dem Zahlungsauftrag verfügbar.

Warum können bestimmte Kontoauszüge nicht als Zahlungsnachweis akzeptiert werden?

Damit die CNS eine Rückerstattung bearbeiten kann, muss anhand des Zahlungsnachweises überprüft werden können, ob der Betrag tatsächlich an den betreffenden Dienstleister und von der Person, die die Zahlung getätigt hat, gezahlt wurde.

Bestimmte Dokumente, wie monatliche Kontoauszüge oder vereinfachte Auszüge, enthalten nicht alle erforderlichen Informationen (z. B. die Identität des Zahlungsempfängers oder der Bank, die die Transaktion ausgeführt hat). In diesem Fall kann die CNS ein zusätzliches Dokument anfordern, um die Bearbeitung des Antrags abzuschließen.

3. Angabe des Bankkontos

Für meinen ersten Rückerstattungsantrag oder wenn ich mein Bankkonto ändere, teile ich der CNS meine Bankdaten über das Online-Verfahren „Antrag auf Änderung des Bank-/Postkontos bei einer Krankenkasse“ mit oder ohne LuxTrust-Authentifizierung mit.

Ich öffne das Verfahren auf MyGuichet.lu

Auf jedem Rückerstattungsbeleg, den ich erhalte, kann ich überprüfen, ob meine Bankverbindung noch und aktuell ist.

Einmal mitgeteilt, wird mein Bankkonto von der CNS registriert. Ich gebe es nicht bei jedem Erstattungsantrag an, da eine erneute Angabe derselben Daten eine zusätzliche Prüfung nach sich zieht und meine Erstattung verzögern könnte.

Wie erhalte ich eine sofortige Rückerstattung in der Zweigstelle?

Um eine sofortige Erstattung per Scheck oder Sofortüberweisung zu erhalten, muss ich persönlich zu einem Schalter der CNS gehen und zwei Bedingungen erfüllen:

  • Der Gesamtbetrag der medizinischen Kosten muss mindestens 100 € pro Haushalt betragen.
  • Meine Rechnungen müssen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Filiale vor weniger als 15 Kalendertagen beglichen worden sein.

Aufgrund des großen Andrangs unserer Versicherten in den Zweigstellen akzeptieren wir derzeit Erstattungen per Sofortüberweisung oder Scheck, wenn Sie die Terminvereinbarung  innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Zahlung der Rechnung vorgenommen haben. Ich klicke hier, um zur Seite „Terminvereinbarung in einer CNS- Zweigstelle - Wie funktioniert das?“ zu gelangen.

Gibt es Leistungen, die nicht in der Zweigstelle erstattet werden können?

Die folgenden Leistungen können nicht in der Zweigstelle erstattet werden:

  • Alle Leistungen im Ausland, mit Ausnahme von Bestattungskosten und monatlichen/halbjährlichen Pauschalbeträgen für medizinische Nahrungsmittel und Windeln

Wie löse ich einen Scheck ein?

Der von der CNS ausgestellte Scheck ist namentlich: Er wird auf den Namen der Person ausgestellt, die sich am Schalter meldet und nur sie ist berechtigt, ihn einzulösen.
Der von der CNS ausgestellte Scheck muss innerhalb von 30 Tagen nach seiner Ausstellung von einem Büro der Post Luxemburg eingelöst werden, und zwar ausschließlich von der Person, auf deren Namen er ausgestellt wurde.

Achtung! Nach 30 Tagen ist die Einlösung des Schecks nicht mehr möglich. Das Gültigkeitsdatum ist auf dem Scheck vermerkt.

Was ist eine direkte Sofortüberweisung?

Anstatt einen Scheck zu erhalten, kann ich eine Sofortüberweisung auf mein Bankkonto erhalten. Das ist eine vorteilhafte Lösung, weil:

  • Schnell (wenige Sekunden) und sicher;
  • Keine Wartezeiten oder Fahrten für die Einlösung eines Schecks;
  • Nachhaltige und umweltfreundliche Alternative.

Gut zu wissen: Die Sofortüberweisung kann an alle europäischen Banken, die für SEPA-ICT bereit sind, getätigt werden.   

Ich bin mir nicht sicher? Ich frage meine Bank, ob sie für SEPA-ICT ausgerüstet ist!

Ich kann nicht persönlich vorbeikommen. Kann ich eine Person benennen, die für mich in der Zweigstelle erscheint?

Wenn ich nicht in der Lage bin, selbst anzureisen, kann ich eine Person meiner Wahl bevollmächtigen, mit meinen Rechnungen in einer CNS-Zweigstelle vorstellig zu werden. Ich stelle eine Vollmacht aus und verwende dazu das Standardformular.

Meine Vertrauensperson kommt dann mit der ausgefüllten Vollmacht und einer Kopie ihres und meines Personalausweises in die Zweigstelle.

Bei einer Sofortüberweisung wird diese auf das Konto meiner Vertrauensperson getätigt.

Ebenso wird bei einer Rückerstattung per Scheck dieser auf ihren Namen ausgestellt.

Ich rufe das Standardformular für eine Vollmacht auf.

Antrag auf Rückerstattung von Kosten, die für eine dritte Person (nicht meine Mitversicherten) vorgestreckt wurden

Wenn ich für eine andere Person als meine Mitversicherten Kosten vorgestreckt habe, kann ich die Rückerstattung auf mein eigenes Konto über eines der beiden folgenden Formulare beantragen:

  • Formular A: Um eine Rückerstattung auf mein Konto für Rechnungen zu beantragen, die ich für eine andere Person über einen bestimmten Zeitraum bezahle/bezahlt habe.
  • Formular B: Um eine Rückerstattung auf mein Konto für bestimmte Rechnungen zu beantragen, die ich für eine andere Person bezahlt habe. Ich füge die Rechnungen meinem Antrag bei.  

Ein drittes Formular ist vorgesehen, um eine frühere Erklärung zu stornieren :

  • Formular C: Um eine frühere Erklärung zu stornieren.

Wie erhalte ich die Formulare?

Wie schicke ich die Formulare ab?

  • Formulare A und C: Ich kann sie per E-Mail an formulairesautres.cns@secu.lu schicken, wenn keine Rechnungen beigefügt sind, oder per Post an die CNS, wenn Rechnungen beigefügt sind: CNS - L-2980 Luxemburg.
  • Formular B: Ich muss es zusammen mit den Rechnungen per Post an die folgende Adresse schicken: CNS - L-2980 Luxemburg.

Genaue Titel der Formulare

Formular A – Antrag auf Rückerstattung Anderer Begünstigter für einen bestimmten Zeitraum

Formular B – Rückerstattungsantrag Anderer Begünstigter für beigefügte Rechnungen

Formular C – Deaktivierung eines in der CNS-Datenbank gespeicherten Erstattungsantrags Anderer Begünstigter

Ich habe Kosten für eine im Ausland erhaltene Behandlung vorgestreckt, was kann ich tun?

Ich überprüfe die folgenden Punkte, bevor ich meine Erstattungsunterlagen an die CNS sende.

Achtung! Wenn ich diese Anweisungen nicht befolge, wird die Bearbeitung meines Antrags komplizierter und die Frist für die Erstattung wird sich erheblich verlängern!

  1. Die 13-stellige nationale Identifikationsnummer der Person, die die Behandlung erhalten hat, muss auf jedem Dokument angegeben werden.Beispiel: Wenn ich zwei Rechnungen für mein Kind habe, muss seine Nummer auf jedem Dokument angegeben werden.
  2. Ich muss die Originalrechnung einreichen. Eine einfache Kopie wird nicht als Original akzeptiert, es ist jedoch ratsam, dass ich Kopien aufbewahre.
  3. Da es sich um medizinische Kosten handelt, die im Ausland angefallen sind, muss ich eine Notiz hinzufügen, in der steht:
    • Welche Behandlung wurde durchgeführt.
    • Warum ich diese Behandlung erhalten habe.
  4. Ich muss alle Rezepte, Arztberichte oder andere relevante Dokumente direkt dem Antrag beifügen.
  5. Als Zahlungsnachweis muss ich vorlegen :
    • Entweder die Originalrechnung, die vom Leistungserbringer abgestempelt, unterschrieben und datiert wurde;
    • Oder eine Lastschrift mit dem Vermerk „bezahlt“, „Überweisung ausgeführt“ etc.

Achtung: Screenshots von Lastschriften werden nicht akzeptiert!

Warum kann die Erstattung der im Ausland während eines Aufenthalts oder einer Behandlung vorab bezahlten Kosten manchmal längere Zeit in Anspruch nehmen?

Erstattung gemäß den luxemburgischen Tarifen

In Fällen, in denen die Erstattung gemäß den luxemburgischen Tarifen erfolgt, wird sie in der Regel innerhalb von etwa 6 bis 8 Wochen bearbeitet.

Die Erstattung gemäß den luxemburgischen Tarifen erfolgt:

  • wenn die Erstattung gemäß den luxemburgischen Sätzen und Tarifen vorgesehen ist, beispielsweise für geplante medizinische Behandlungen im Ausland, die keiner vorherigen Genehmigung durch die CNS bedürfen (wie einfache Konsultationen oder ambulante Behandlungen), sofern diese Behandlungen in einem Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz durchgeführt wurden;
  • auf ausdrückliche schriftliche Anfrage des Versicherten, insbesondere in Fällen, in denen eine Erstattung nach luxemburgischen Tarifen nicht automatisch vorgesehen ist.
    Dies betrifft beispielsweise geplante Behandlungen, die mit einem S2-Formular genehmigt wurden (z. B. ein Krankenhausaufenthalt) und grundsätzlich nach den Tarifen des Behandlungslandes erstattet werden.
    Wenn der Versicherte die Kosten dennoch vorab bezahlt hat und eine Verzögerung aufgrund der Tarifanfrage bei der ausländischen Krankenkasse vermeiden möchte, kann er bei der Übermittlung seiner Unterlagen eine Erstattung nach luxemburgischen Tarifen beantragen, wobei diese Option jedoch finanziell weniger vorteilhaft sein kann.

Wichtig: Es ist nicht möglich, sich in ein beliebiges Land zu begeben, um dort eine geplante Behandlung (die keiner vorherigen Genehmigung bedarf) in Anspruch zu nehmen und anschließend die Erstattung der Kosten gemäß den luxemburgischen Tarifen zu beantragen.

Eine solche Erstattung ist nur für geplante Behandlungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz möglich.

Erstattung gemäß den Tarifen des Aufenthaltslandes/Behandlung im Ausland

In anderen Fällen kann die Bearbeitungszeit jedoch erheblich länger sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kosten vorab bezahlt werden mussten:

  • im Rahmen einer medizinisch notwendigen Behandlung während eines Auslandsaufenthalts, oder
  • im Rahmen einer vorab genehmigten Behandlung durch die CNS mittels Formular S2, 
    und die Erstattung nicht direkt bei der Krankenkasse des Aufenthaltslandes, sondern nach Rückkehr aus dem Urlaub bei der CNS beantragt wurde.
    In solchen Fällen muss sich die CNS in der Regel zunächst an die zuständige ausländische Krankenkasse wenden, um die im Aufenthaltsland geltenden Tarife zu erfahren und die Höhe der Erstattung zu bestimmen.

    Dieser Schritt kann in bestimmten Fällen vorteilhaft für den Versicherten sein, jedoch nicht unbedingt in allen Fällen. 
    Da die CNS nicht im Voraus bestimmen kann, welche Option hinsichtlich der Höhe der Kostenübernahme am vorteilhaftesten ist, stellt sie diesen Antrag im Interesse der Versicherten, um eine möglichst angemessene Erstattung zu gewährleisten.

    Da die Antwort der ausländischen Krankenkassen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, kann dieses Verfahren zu einer zusätzlichen Verzögerung bei der Bearbeitung der Erstattung führen.

Wichtig: Diese Bestimmungen gelten nicht für alle Länder. Die betroffenen Länder, die geltenden Verfahren und die Erstattungsmöglichkeiten werden auf unserer Website ausführlich erläutert. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vorab dort zu informieren.

Wann spricht man von „medizinisch notwendig“ / „Notfall“ – und warum nicht in anderen Fällen?

Von „medizinischer Notwendigkeit” spricht man, wenn medizinische Behandlungen während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts plötzlich erforderlich werden und nicht bis zur Rückkehr nach Luxemburg aufgeschoben werden können, ohne den Gesundheitszustand zu verschlechtern.

Zusammenfassend: Wenn Warten keine Option ist, handelt es sich um medizinisch notwendige Behandlungen.

Typische Beispiele:

  • eine plötzliche Erkrankung,
  • ein Unfall,
  • akute Schmerzen oder Beschwerden, die sofort behandelt werden müssen.

Diese Behandlungen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch die CNS.

Nicht als „medizinisch notwendig” gelten Behandlungen,

  • die bereits vor der Reise geplant waren
  • oder bis zur Rückkehr nach Luxemburg hätten aufgeschoben werden können.

In diesen Fällen kann eine vorherige Genehmigung durch die CNS erforderlich sein.

Bitte beachten Sie: Bestimmte Behandlungen, auch wenn sie nicht als „medizinisch notwendig” gelten, können dennoch ohne vorherige Genehmigung übernommen werden, insbesondere einfache Arztbesuche oder ambulante Behandlungen.

Wichtig: Das Gutachten erfolgt stets auf Einzelfallbasis.

Detaillierte Informationen und konkrete Beispiele finden Sie auf unserer Website.

Behandlung im Ausland
Die Modalitäten für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Kostenübernahme sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine nicht geplante (=notwendige) oder um eine geplante Behandlung handelt.
Für einige geplante Behandlungen muss ich eine vorherige Genehmigung der CNS einholen.
Detaillierte Informationen erhalte ich, indem ich auf die unten stehenden Links klicke.

Ich erhalte Informationen über geplante Behandlungen im Ausland Ich erhalte Informationen über nicht geplante Behandlungen im Ausland

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