Transport

Grundsätzlich muss für die Kostenübernahme eines Krankentransports durch die Krankenversicherung ein vorheriger Antrag bei der CNS gestellt werden.

Es gibt Ausnahmen, insbesondere in Notsituationen, in denen ein vorheriger Antrag nicht möglich ist.

Alles, was ich wissen sollte

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  1. Sich wiederholende (serielle) medizinische Behandlung
  2. Geplante Behandlung in einem Krankenhaus
  3. Rückkehr von einer nicht geplanten Behandlung aus dem Ausland nach Luxemburg (Repatriierung)
  4. Vorladung beim kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit zur Abnahme einer orthopädischen Prothese

Definition

Der Transport für eine wiederholte medizinische Behandlung (Serientransport) betrifft mehrfache Fahrten des Versicherten zwischen seinem üblichen Aufenthaltsort und dem Ort, an dem er eine von der Krankenversicherung gedeckte Behandlung erhält. Dabei muss es sich um Folgendes handeln:

  • Chemotherapie-, Strahlentherapie- oder Hämodialysebehandlung;
  • Behandlung mit mindestens vier Sitzungen innerhalb von neunzig (90) Tagen:
    1. im einem nationalen Zentrum für funktionale Rehabilitation (Centre national de rééducation fonctionnelle et réadaptation, CNRFR ou Rehazenter) oder in einer geriatrischen Rehabilitationsabteilung eines Krankenhauses oder im Rahmen einer kardiologischen Rehabilitation im Krankenhaus oder im der nationalen köperlichen Rehabilitations-Dienst (Service National de Réhabilitation Physique) oder im nationalen postonkologische Rehabilitations-Dienst (Service National de Réhabilitation Post-Oncologique);
    2. im Rahmen einer ambulanten Behandlung im nationalen Dienst für Jugendpsychiatrie (Service national de psychiatrie juvénile (SNPJ)) ;
    3. im Rahmen einer ambulanten Behandlung von Wunden mit Unterdruck ;
    4. im Rahmen einer Behandlung in einer Kammer für hyperbare Sauerstofftherapie ;
    5. in einem Krankenhaus in dem Fall, dass eine spezielle Behandlung vom kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit genehmigt wurde.
  • Nachsorge nach einer Organtransplantation in einem Krankenhaus im Anschluss an eine Organtransplantation.

Die Krankenversicherung kann je nach Gesundheitszustand des Versicherten Serientransporte mit dem Taxi (Luxemburg und Ausland) oder mit dem Krankenwagen (Luxemburg und Ausland) übernehmen. Falls der Versicherte beschließt, mit einem anderen Transportmittel zu reisen oder sich von einem Angehörigen im Auto transportieren zu lassen, kann eine Reisekostenerstattung beantragt werden.

Taxitransport in Luxemburg

Der Versicherte hat eine sich wiederholende medizinische Behandlung (Serienbehandlung) in Luxemburg. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Serientransport mit einem Taxi von der Krankenversicherung übernommen werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Die Kostenübernahme für Serientransporte mit dem Taxi erfolgt unter der Bedingung, dass in einer vorherigen ärztlichen Verschreibung, die vom behandelnden Arzt auf einem besonderen Formular ausgestellt und von der CNS vorab genehmigt wurde, die medizinischen Gründe, aus denen die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht angemessen ist, für Hin- und Rückfahrt getrennt angegeben werden.

Für Verlängerungen im Falle einer Chemotherapie, Strahlentherapie, Hämodialyse oder einer anderen Serienbehandlung muss der Antrag nicht vor dem Transport gestellt werden, ist aber dennoch so schnell wie möglich bei der CNS einzureichen.

Serienmäßige Taxitransporte zum Nationalen Zentrum für funktionale Rehabilitation-Rehazenter oder zu einer geriatrischen Rehabilitationsabteilung eines Krankenhauses oder im Rahmen einer kardiologischen Rehabilitation im Krankenhaus oder zum Nationalen Körperlichen Rehabilitations-Dienst oder zum Nationalen postonkologischen Rehabilitations-Dienst werden nur für bis zu 30 Behandlungstage übernommen.

Die Kostenübernahme für den Transport im Rahmen der Nachsorge nach einer Organtransplantation wird nur für maximal sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Organtransplantation übernommen.

Die Kosten für Taxifahrten werden nur unter der Bedingung übernommen, dass die entsprechenden Leistungen von einem vom Verwaltungsrat der Nationalen Gesundheitskasse zugelassenen Anbieter erbracht werden.

Kostenübernahmebescheinigung

Für jede Kostenübernahme von Serientransportkosten muss der Versicherte über eine von der CNS ausgestellte Kostenübernahmebescheinigung verfügen, die für den Zeitraum, in dem die Transporte stattfinden, gültig ist.

Um diese Kostenübernahmebescheinigung zu erhalten, muss der behandelnde Arzt das Formular „Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenversicherung für Serientransportkosten“ ausfüllen und die medizinischen Gründe angeben, die getrennt für den Hin- und den Rückweg begründen, warum die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht angemessen ist.

Dieses Formular, das als ärztliche Verschreibung dient, muss vorab bei der CNS eingereicht werden. Die CNS führt eine administrative Kontrolle durch. Ist diese Kontrolle zufriedenstellend, stellt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung aus, die dem Versicherten zugeschickt wird.

Rückerstattung/Kostenübernahme

Der Versicherte kann:

  • die Kostenübernahmebescheinigung zusammen mit dem Dokument, in dem die Anwesenheitstage und -zeiten für die Serienbehandlung zusammengefasst sind (Anwesenheitsnachweise für die Daten, an denen die Transporte stattgefunden haben), beim zugelassenen Anbieter einreichen, damit der Anbieter die Kostenübernahme durch das Drittzahlersystem beantragen kann. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, zahlt der Versicherte dem Anbieter nur den Teil der Kosten, der nicht von der Krankenversicherung gedeckt wird.
  • die Kosten vorstrecken und später die Erstattung bei der CNS beantragen. Beizulegen sind die quittierte Rechnung des zugelassenen Transportunternehmens, ein Dokument, in dem die Anwesenheitstage und -zeiten für die Serienbehandlung zusammengefasst sind (Anwesenheitsnachweis für die Daten, an denen die Transporte stattgefunden haben), und die gültige Kostenübernahmebescheinigung.

Rechnungen für diese Leistungen können nur dann von der Krankenversicherung übernommen werden, wenn sie für jede durchgeführte Fahrt die folgenden Angaben enthalten:

  • den Namen des Unternehmens,
  • das Nummernschild des verwendeten Fahrzeugs,
  • das Datum und die Uhrzeit der Fahrt,
  • den Abfahrts- und Ankunftsort,
  • den Kilometerstand und den berechneten Preis.

Erstattungssatz

Die Kostenübernahme für Taxifahrten erfolgt für die kürzeste Strecke zwischen dem Wohnort des Versicherten und dem Ort, an dem er die Behandlung erhält.

Die Kostenübernahme basiert auf:

  • einem Mindestbetrag von sechs Euro und sechsundfünfzig Cent (6,56 €) pro Fahrt;
  • ein Betrag pro Kilometer von einem Euro und vierundsechzig Cent (1,64 €) für eine einfache Fahrt;
  • zweiundachtzig Cent (0,82 €) pro Kilometer für eine Fahrt, die die Rückkehr der beförderten Person zum Ausgangspunkt einschließt.

Die Kostenübernahme für die Wartezeit beträgt achtundzwanzig Cent (0,28 €) pro Minute. Sie wird nur für Hinfahrten mit Rückkehr zum Abfahrtsort des Versicherten übernommen und nur bis zum Höchsttarif, der für eine einfache Fahrt übernommen werden kann.

Bei Taxifahrten bleiben oft Kosten, die der Versicherte selbst tragen muss. Erkundigen Sie sich im Voraus nach den Tarifen des Transportunternehmens.

Krankenwagentransport in Luxemburg

Der Versicherte hat eine sich wiederholende medizinische Behandlung (Serienbehandlung) in Luxemburg. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Serientransport mit einem Krankenwagen von der Krankenversicherung übernommen werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Die Kostenübernahme für einen Krankenwagen-Serientransport erfolgt unter der Bedingung, dass eine vorherige ärztliche Verschreibung, die vom behandelnden Arzt auf einem besonderen Formular ausgestellt und von der CNS vorab genehmigt wurde, für den Hin- und Rückweg getrennt die medizinischen Gründe angibt, aus denen eine liegende oder halb sitzende Position unerlässlich ist.

Bei Verlängerungen im Falle einer Chemotherapie, Strahlentherapie, Hämodialyse oder einer anderen Serienbehandlung muss der Antrag nicht vor dem Transport gestellt werden, ist aber dennoch so schnell wie möglich bei der CNS einzureichen.

Kostenübernahme für Krankentransporte in das Nationale Zentrum für funktionale Rehabilitation-Rehazenter oder in eine geriatrische Rehabilitationsabteilung eines Krankenhauses oder im Rahmen einer kardiologischen Rehabilitation im Krankenhaus oder in den Nationalen Körperlicher Rehabilitations-Dienst oder in den Nationalen Post-Onkologischen Rehabilitations-Dienst werden nur für maximal 30 Behandlungstage übernommen.

Die Kostenübernahme für den Transport im Rahmen der Nachsorge nach einer Organtransplantation wird nur für maximal sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Organtransplantation übernommen.

Die Kosten für den Transport mit einem Krankenwagen werden nur unter der Bedingung übernommen, dass die entsprechenden Leistungen von einem Anbieter erbracht werden, der vom Verwaltungsrat der Nationalen Gesundheitskasse zugelassen wurde.

Kostenübernahmebescheinigung

Für jede Kostenübernahme von Serientransportkosten muss der Versicherte über eine von der CNS ausgestellte Kostenübernahmebescheinigung verfügen, die für den Zeitraum, in dem die Transporte stattfinden, gültig ist.

Um diese Kostenübernahmebescheinigung zu erhalten, muss der behandelnde Arzt das Formular „Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenversicherung für die Kosten eines Serientransports“ ausfüllen und die medizinischen Gründe angeben, die getrennt für den Hin- und den Rückweg begründen, warum eine liegende oder bewegungsunfähige Position unerlässlich ist.

Dieses Formular, das als ärztliche Verschreibung gilt, muss vorab bei der CNS eingereicht werden. Die CNS nimmt eine administrative Kontrolle des Dossiers vor. Ist diese Kontrolle zufriedenstellend, stellt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung aus, die dem Versicherten zugeschickt wird.

Rückerstattung/Kostenübernahme

Der Versicherte kann:

  • die Kostenübernahmebescheinigung zusammen mit dem Dokument, das die Tage und Stunden der Anwesenheit bei der Serienbehandlung zusammenfasst (Anwesenheitsnachweise für die Daten, an denen die Transporte stattgefunden haben), beim zugelassenen Anbieter einreichen, damit dieser die Kostenübernahme durch das Drittzahlersystem beantragen kann. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, zahlt der Versicherte dem Anbieter nur den Teil der Kosten, der nicht von der Krankenversicherung gedeckt wird.
  • die Kosten vorstrecken und später die Erstattung bei der CNS beantragen. Beizulegen sind die quittierte Rechnung des zugelassenen Transportunternehmens, ein Dokument, in dem die Anwesenheitstage und -zeiten für die Serienbehandlung zusammengefasst sind (Anwesenheitsnachweis für die Daten, an denen die Transporte stattgefunden haben), und die gültige Kostenübernahmebescheinigung.

Erstattungssatz

Die Kostenübernahme für Ambulanztransporte in Serie erfolgt in Höhe von einhundert Prozent (100%) der Rechnungen, die auf folgender Grundlage erstellt werden:

  • entweder ein Mindestbetrag von neununddreißig Euro und sieben Cent (39,07 €) pro Fahrt,
  • oder einem Betrag von einem Euro und neunundzwanzig Cent (1,29 €) pro Kilometer.

Der Beförderer ist berechtigt, Tarife zu berechnen, die über die satzungsgemäße Beteiligung der CNS hinausgehen.

Für die Berechnung der Fahrtstrecke wird die kürzeste Entfernung berücksichtigt zwischen :

  • dem der Abreise des Versicherten nächstgelegenen normalen Abstellplatz des Krankenwagens,
  • dem Ort, an dem der Versicherte einsteigt,
  • dem Ort, an dem er die medizinische Versorgung erhält,
  • dem Ort, an den der Versicherte gegebenenfalls nach Erhalt der Behandlung zurückkehrt,
  • der Ort, an dem der Krankenwagen normalerweise abgestellt wird.

Wartezeiten werden zu einem Kostenübernahmesatz von einhundert Prozent (100 %) übernommen, wobei einunddreißig Cent (0,31 €) pro Minute für die Hin- und Rückreise zum Ausgangspunkt des Versicherten berücksichtigt werden. Die Kostenübernahme dieser Kosten kann nur erfolgen, wenn die Kosten für die Wartezeit niedriger sind als der Betrag, der für die Hin- und Rückfahrt übernommen wird.

Die Kostenübernahme für die Desinfektion des Krankenwagens in Höhe von einhundertsechzehn Euro und neunzehn Cent (116,19 €) erfolgt nur auf ärztliche Verschreibung mit medizinischer Begründung, die entweder von dem Arzt, der den Transport angeordnet hat, oder von dem Arzt, der die geschützte Person bei der Aufnahme behandelt, ausgestellt wird.

Hinweis: Die Kostenübernahme für die oben beschriebene spezielle Desinfektion wird von der Krankenversicherung nur bei Infektionskrankheiten übernommen, deren Vorhandensein durch Analyseergebnisse zu dokumentieren ist.

Bei einem serienmäßigen Transport im Krankenwagen bleiben oft Kosten übrig, die der Versicherte selbst tragen muss. Erkundigen Sie sich im Voraus nach den Tarifen, die das Transportunternehmen anwendet.

Transport durch ein anderes Mittel in Luxemburg

Der Versicherte hat eine sich wiederholende medizinische Behandlung (Serienbehandlung) in Luxemburg. Er konnte nicht von einem Serientransport mit einem Krankenwagen oder Taxi profitieren. In diesem Fall kann dem Versicherten eine Reisekostenerstattung gezahlt werden.

Unter Reisekostenerstattung ist eine Pauschalerstattung der entstandenen Kosten zu verstehen, unabhängig davon, welches Transportmittel der Versicherte und gegebenenfalls eine ordnungsgemäß ermächtigte Begleitperson benutzt hat (öffentliche Verkehrsmittel, Privatwagen).

Bedingungen für die Kostenübernahme

Wenn der Serientransport mit einem anderen Transportmittel als einem Taxi oder Krankenwagen durchgeführt wird, kann der versicherten Person eine Reisekostenerstattung gezahlt werden.

Die Reisekostenerstattung für die Begleitperson des Versicherten wird nur dann übernommen, wenn die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt wurde.

Vorgänge

Auf ausdrücklichen Wunsch der versicherten Person kann die CNS die Reisekostenerstattung übernehmen. Die Reisekostenerstattung wird gegen Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars „Erklärung über eine Reisekostenerstattung“ und einer vom Leistungserbringer ausgestellten Anwesenheitsbescheinigung, aus der die Daten hervorgehen, an denen die Behandlung stattgefunden hat, ausgezahlt.

Erstattungssatz

Die Reisekostenerstattung wird in Höhe von 0,21 € pro Kilometer der kürzesten Strecke zwischen dem Aufenthaltsort des Versicherten zum Zeitpunkt der Abreise und dem Ort, an dem er die Behandlung erhält, übernommen.

Ich rufe das Formular für die Beantragung einer Reisekostenerstattung auf. (Pdf, 130 KB)

Taxitransport im Ausland

Der Versicherte hat eine sich wiederholende medizinische Behandlung (Serienbehandlung) im Ausland. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Serientransport mit dem Taxi von der Krankenversicherung übernommen werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Der Versicherte muss die notwendigen Vorgänge erledigen, damit die Kostenübernahme für die Behandlung im Ausland von der Krankenversicherung übernommen werden kann.

Formalitäten - Geplante Behandlung im Ausland.

Die Kostenübernahme für Serientransporte mit dem Taxi erfolgt unter der Bedingung, dass eine vorherige ärztliche Verschreibung, die vom behandelnden Arzt auf einem speziellen Formular ausgestellt und von der CNS vorab genehmigt wurde, die medizinischen Gründe, aus denen die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht angemessen ist, für Hin- und Rückfahrt getrennt angibt.

Bei Verlängerungen im Falle einer Chemotherapie-, Strahlentherapie- oder Hämodialysebehandlung muss der Antrag nicht vor der Beförderung gestellt werden, ist aber dennoch so schnell wie möglich bei der CNS einzureichen. Die Genehmigung für die Behandlung (Antrag mit dem Formular S2) muss der Behandlung vorausgehen. Bei Behandlungsverlängerungen kann die Kostenübernahmebescheinigung für Krankentransporte nur für Behandlungszeiträume ausgestellt werden, die durch das S2-Formular abgedeckt sind.

Serienmäßige Taxitransporte im Ausland in eine geriatrische Rehabilitationsabteilung eines Krankenhauses oder im Rahmen einer kardiologischen Rehabilitation in einem Krankenhaus werden nur für maximal 30 Behandlungstage übernommen.

Die Kostenübernahme für Transporte im Rahmen der Nachsorge nach einer Organtransplantation wird nur für maximal 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Organtransplantation übernommen.

Die Kosten für Taxifahrten werden nur unter der Bedingung übernommen, dass die entsprechenden Leistungen von einem vom Verwaltungsrat der Nationalen Gesundheitskasse zugelassenen Anbieter erbracht werden.

Kostenübernahmebescheinigung

Für jede Kostenübernahme von Serientransportkosten muss der Versicherte über eine von der CNS ausgestellte Kostenübernahmebescheinigung verfügen, die für den Zeitraum, in dem die Transporte stattfinden, gültig ist.

Um diese Kostenübernahmebescheinigung zu erhalten, muss der behandelnde Arzt das Formular „Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenversicherung für Serientransportkosten“ ausfüllen und die medizinischen Gründe angeben, die getrennt für den Hin- und Rückweg begründen, warum die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht angemessen ist.

Dieses Formular, das als ärztliche Verschreibung dient, ist vorab bei der CNS einzureichen. Die CNS nimmt eine administrative Kontrolle der Akte vor. Ist diese Kontrolle zufriedenstellend, stellt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung aus, die dem Versicherten zugeschickt wird.

Rückerstattung/Kostenübernahme

Der Versicherte kann:

  • die Kostenübernahmebescheinigung zusammen mit dem Dokument, in dem die Anwesenheitstage und -zeiten für die Serienbehandlung zusammengefasst sind (Anwesenheitsnachweise für die Daten, an denen die Transporte stattgefunden haben), beim zugelassenen Anbieter einreichen, damit der Anbieter die Kostenübernahme durch das Drittzahlersystem beantragen kann. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, zahlt der Versicherte dem Anbieter nur den Teil der Kosten, der nicht von der Krankenversicherung gedeckt wird.
  • die Kosten vorstrecken und später die Erstattung bei der CNS beantragen. Beizulegen sind die quittierte Rechnung des zugelassenen Transportunternehmens, ein Dokument, in dem die Anwesenheitstage und -zeiten für die Serienbehandlung zusammengefasst sind (Anwesenheitsnachweis für die Daten, an denen die Transporte stattgefunden haben), und die gültige Kostenübernahmebescheinigung.

Rechnungen für diese Leistungen können nur dann von der Krankenversicherung übernommen werden, wenn sie für jede durchgeführte Fahrt die folgenden Angaben enthalten:

  • den Namen des Unternehmens,
  • das Nummernschild des verwendeten Fahrzeugs,
  • das Datum und die Uhrzeit der Fahrt,
  • den Abfahrts- und Ankunftsort,
  • den Kilometerstand und den berechneten Preis.

Erstattungssatz

Die Kostenübernahme für Taxifahrten erfolgt für die kürzeste Strecke zwischen dem Wohnort des Versicherten und dem Ort, an dem er die Behandlung erhält.

Die Kostenübernahme basiert auf:

  • einem Mindestbetrag von sechs Euro und sechsundfünfzig Cent (6,56 €) pro Fahrt;
  • ein Betrag pro Kilometer von einem Euro und vierundsechzig Cent (1,64 €) für eine einfache Fahrt;
  • zweiundachtzig Cent (0,82 €) pro Kilometer für eine Fahrt, die die Rückkehr der beförderten Person zum Ausgangspunkt einschließt.

Die Kostenübernahme für die Wartezeit beträgt achtundzwanzig Cent (0,28 €) pro Minute. Sie wird nur für Hinfahrten mit Rückkehr zum Abfahrtsort des Versicherten übernommen und nur bis zum Höchsttarif, der für eine einfache Fahrt übernommen werden kann.

Bei Taxifahrten bleiben oft Kosten, die der Versicherte selbst tragen muss. Erkundigen Sie sich im Voraus nach den Tarifen des Transportunternehmens.

Krankenwagentransport im Ausland

Der Versicherte hat eine sich wiederholende medizinische Behandlung (Serienbehandlung) im Ausland. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Serientransport mit einem Krankenwagen von der Krankenversicherung übernommen werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Der Versicherte muss vorab die notwendigen Schritte unternehmen, damit die Kostenübernahme für die Behandlung im Ausland von der Krankenversicherung übernommen wird.

Formalitäten - Geplante Behandlung im Ausland.

Serientransporte im Krankenwagen werden unter der Bedingung übernommen, dass eine vorherige ärztliche Verschreibung, die vom behandelnden Arzt auf einem speziellen Formular ausgestellt und von der CNS vorab akzeptiert wurde, für Hin- und Rückreise getrennt die medizinischen Gründe angibt, aus denen eine liegende oder halbsitzende Position unerlässlich ist.

Bei Verlängerungen im Falle einer Chemotherapie-, Strahlentherapie- oder Hämodialysebehandlung muss der Antrag nicht vor dem Transport gestellt werden, ist aber dennoch so schnell wie möglich bei der CNS einzureichen.

Kostenübernahme für Serientransporte mit einem Krankenwagen im Ausland in eine geriatrische Rehabilitationsabteilung eines Krankenhauses oder im Rahmen einer kardiologischen Rehabilitation in einem Krankenhaus werden nur für maximal 30 Behandlungstage übernommen.

Die Kostenübernahme für den Transport im Rahmen der Nachsorge nach einer Organtransplantation wird nur für maximal sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Organtransplantation übernommen.

Die Kosten für den Transport mit einem Krankenwagen werden nur unter der Bedingung übernommen, dass die entsprechenden Leistungen von einem vom Verwaltungsrat der Nationalen Gesundheitskasse zugelassenen Anbieter erbracht werden.

Kostenübernahmebescheinigung

Für jede Kostenübernahme von Serientransporten muss der Versicherte über eine von der CNS ausgestellte Kostenübernahmebescheinigung verfügen, die für den Zeitraum, in dem die Transporte stattfinden, gültig ist.

Um diese Kostenübernahmebescheinigung zu erhalten, muss der behandelnde Arzt das Formular „Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenversicherung für Serientransport“ ausfüllen und die medizinischen Gründe angeben, die getrennt für den Hin- und Rücktransport begründen, warum eine liegende oder halb sitzende Position unerlässlich ist.

Dieses Formular, das als ärztliche Verschreibung dient, ist vorab bei der CNS einzureichen. Diese nimmt eine administrative Kontrolle des Dossiers vor. Ist diese Kontrolle zufriedenstellend, stellt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung aus, die dem Versicherten zugeschickt wird.

Rückerstattung/Kostenübernahme

Der Versicherte kann:

  • die Kostenübernahmebescheinigung zusammen mit dem Dokument, in dem die Anwesenheitstage und -zeiten für den Serientransport zusammengefasst sind (Anwesenheitsnachweise für die Daten, an denen die Transporte stattgefunden haben), beim zugelassenen Anbieter einreichen, damit dieser die Kostenübernahme im Rahmen des Drittzahlersystems beantragen kann. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, zahlt der Versicherte dem Anbieter nur den Teil der Kosten, der nicht von der Krankenversicherung gedeckt wird.
  • die Kosten vorstrecken und später die Erstattung bei der CNS beantragen. Beizulegen sind die quittierte Rechnung des zugelassenen Transportunternehmens, ein Dokument, in dem die Anwesenheitstage und -zeiten für den Serientransport zusammengefasst sind (Anwesenheitsnachweis für die Daten, an denen die Transporte stattgefunden haben), und die gültige Kostenübernahmebescheinigung.

Erstattungssatz

Die Kostenübernahme für Serientransporte im Krankenwagen erfolgt zu einhundert Prozent (100%) der Rechnungen, die erstellt wurden auf der Grundlage von :

  • entweder eines Mindestbetrags von neununddreißig Euro und sieben Cent (39,07 €) pro Fahrt,
  • oder von einem Betrag von einem Euro und neunundzwanzig Cent (1,29 €) pro Kilometer.

Für die Berechnung der Fahrtstrecke wird die kürzeste Entfernung zwischen :

  • dem der Abreise des Versicherten nächstgelegenen normalen Abstellplatz des Krankenwagens,
  • dem Ort, an dem der Versicherte einsteigt,
  • dem Ort, an dem er die medizinische Versorgung erhält,
  • dem Ort, an den der Versicherte gegebenenfalls nach Erhalt der Behandlung zurückkehrt,
  • der Ort, an dem der Krankenwagen normalerweise abgestellt wird.

Wartezeiten werden zu einem Kostenübernahmesatz von einhundert Prozent (100 %) übernommen, wobei einunddreißig Cent (0,31 €) pro Minute für die Hin- und Rückreise zum Ausgangspunkt des Versicherten berücksichtigt werden. Die Kostenübernahme für diese Kosten kann nur erfolgen, wenn die Kosten für die Wartezeit niedriger sind als der Betrag, der für die Hin- und Rückfahrt übernommen wurde.

Die Kostenübernahme für die Desinfektion des Krankenwagens in Höhe von einhundertsechzehn Euro und neunzehn Cent (116,19 €) erfolgt nur auf ärztliche Verschreibung mit medizinischer Begründung, die entweder von dem Arzt, der den Transport angeordnet hat, oder von dem Arzt, der den Versicherten bei der Aufnahme behandelt, ausgestellt wird.

Hinweis: Die oben beschriebene spezielle Desinfektion wird von der Krankenversicherung nur bei Infektionskrankheiten übernommen, deren Vorhandensein durch Analyseergebnisse zu dokumentieren ist.

Bei einem Serientransport mit dem Krankenwagen bleiben oft Kosten, die der Versicherte selbst tragen muss. Erkundigen Sie sich im Voraus nach den Tarifen, die das Transportunternehmen anwendet.

Transport mit einem anderen Mittel im Ausland

Der Versicherte hat eine sich wiederholende medizinische Behandlung (Serienbehandlung) im Ausland. In bestimmten Fällen kann ihm eine Reisekostenerstattung gezahlt werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Wenn der Versicherte keine Kostenübernahme für einen Serientransport mit einem Krankenwagen oder Taxi erhalten konnte oder ein anderes Transportmittel (öffentliche Verkehrsmittel, Privatauto) gewählt hat, dann kann ihm eine Reisekostenerstattung gezahlt werden.

Vorgänge

Auf ausdrücklichen Wunsch der versicherten Person kann die CNS die Reisekostenerstattung übernehmen. Die Reisekostenerstattung wird gegen Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars „Erklärung über eine Reisekostenerstattung“ und einer vom Leistungserbringer ausgestellten Anwesenheitsbescheinigung ausgezahlt, aus der die Daten hervorgehen, an denen die Behandlung durchgeführt wurde.

Erstattungssatz

Die Reisekostenerstattung wird in Höhe von 0,21 € pro Kilometer der kürzesten Strecke zwischen dem Aufenthaltsort des Versicherten zum Zeitpunkt der Abreise und dem Ort, an dem er die Behandlung erhält, übernommen.

Ich rufe das Formular für die Beantragung einer Reisekostenerstattung auf. (Pdf, 130 KB)

Geplante Behandlung im Krankenhaus oder Rückkehr von einer geplanten Behandlung im Krankenhaus.

Definition und Kurzfassung

In den Statuten der CNS werden Krankenwagentransporte, die keine Serientransporte sind, als „einfache Krankenwagentransporte“ bezeichnet (außer Krankenwagentransporte des CGDIS, die von der Notrufzentrale 112 im Falle einer lebensbedrohlichen Notlage ausgelöst werden).

In Luxemburg

Für eine geplante Krankenhausbehandlung in Luxemburg hat der Versicherte unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Krankentransport durch die Krankenversicherung.

Die Kostenübernahme gilt für die Fahrt zwischen dem üblichen Aufenthaltsort des Versicherten und dem Krankenhaus. Das einzige Transportmittel, das für eine geplante Krankenhausbehandlung in Luxemburg übernommen wird, ist der Krankenwagen.

Im Ausland

Der Versicherte muss die notwendigen Vorgänge einleiten, damit die Kostenübernahme für die geplante Behandlung im Ausland von der Krankenversicherung übernommen wird.

Formalitäten - Geplante Behandlung im Ausland

Für eine geplante stationäre Behandlung im Ausland hat der Versicherte unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Krankentransport durch die Krankenversicherung. Das einzige Transportmittel, das übernommen wird, ist der Krankenwagen.

Achtung: Bei jeder geplanten Behandlung im Ausland müssen die Bedingungen für die Beantragung sowohl auf dem Hinweg zum Behandlungsort als auch auf dem Rückweg beachtet werden.

Für Transporte ins Ausland können auf Antrag Reisekostenerstattungen von der CNS geleistet werden.

Die Reisekosten für Kuren im Ausland werden nicht von der Krankenversicherung übernommen.

Taxitransport in Luxemburg

Der Versicherte hat eine geplante stationäre Behandlung (die keine Serienbehandlung ist) in Luxemburg oder er kehrt von einer geplanten stationären Behandlung (die keine Serienbehandlung ist) in Luxemburg zurück.

Das einzige Transportmittel (das kein Serientransport ist), das für die geplante stationäre Behandlung in Luxemburg übernommen wird, ist der Krankenwagen.

Der Transport mit dem Taxi wird daher nicht übernommen.

Krankenwagentransport

Der Versicherte hat eine geplante stationäre Behandlung in einem Krankenhaus in Luxemburg oder kehrt von einer geplanten stationären Behandlung in einem Krankenhaus in Luxemburg zurück. Unter bestimmten Bedingungen kann ein einfacher Transport mit einem Krankenwagen übernommen werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Ein Krankenwagentransport für eine geplante Behandlung wird in Luxemburg nur bei einem stationären oder ambulanten Aufenthalt in einer stationären Einrichtung übernommen.

Transporte für eine Sprechstunde in einer Arztpraxis, auch wenn diese sich auf dem Gelände eines Krankenhauses befindet, werden nicht von der Krankenversicherung übernommen.

Die Versicherten müssen eine ärztliche Verschreibung des behandelnden Arztes mitführen, aus der die medizinischen Gründe für den Transport in liegender oder halbsitzender Position auf dem Hinweg bzw. auf dem Rückweg hervorgehen. Die ärztliche Verschreibung muss, wenn sie nicht vor dem Transport erfolgt, spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Transport ausgestellt werden. Diese Bedingung entfällt, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die betreffende geschützte Person in eine Poliklinik eingewiesen wurde.

Vorgänge

Für einen einfachen Transport mit einem Krankenwagen in Luxemburg muss der Versicherte keine Vorgänge bei der CNS unternehmen, um eine vorherige Genehmigung zu erhalten.

Der Versicherte muss eine fristgerecht ausgestellte ärztliche Verschreibung mitbringen, aus der die Notwendigkeit für den Transport in liegender oder halbsitzender Position hervorgeht. Der Versicherte muss diese Verschreibung der quittierten Rechnung des Transportunternehmens beifügen und seinen Erstattungsantrag an die CNS senden.

Erstattungssatz

Krankenwagentransporte werden zu siebzig Prozent (70%) der Rechnungen übernommen, die auf folgender Grundlage erstellt wurden:

  • entweder auf einen Mindestbetrag von neununddreißig Euro und sieben Cent (39,07 €) pro Fahrt,
  • oder einem Betrag von einem Euro und neunundzwanzig Cent (1,29 €) pro Kilometer.

Für die Berechnung der Fahrtstrecke wird die kürzeste Entfernung zwischen :

  • dem der Abreise des Versicherten nächstgelegenen normalen Abstellplatz des Krankenwagens,
  • dem Ort, an dem der Versicherte einsteigt,
  • dem Ort, an dem er die medizinische Versorgung erhält,
  • dem Ort, an den der Versicherte gegebenenfalls nach Erhalt der Behandlung zurückkehrt,
  • der Ort, an dem der Krankenwagen normalerweise abgestellt wird.

Wartezeiten werden zu einem Erstattungssatz von siebzig Prozent (70 %) übernommen, wobei einunddreißig Cent (0,31 €) pro Minute für die Hin- und Rückreise zum Ausgangspunkt des Versicherten berücksichtigt werden. Die Kostenübernahme dieser Kosten kann nur erfolgen, wenn die Kosten für die Wartezeit niedriger sind als der Betrag, der für die Hin- und Rückfahrt übernommen wird.

Die Kostenübernahme für die Desinfektion des Krankenwagens in Höhe von einhundertsechzehn Euro und neunzehn Cent (116,19 €) erfolgt nur auf ärztliche Verschreibung mit medizinischer Begründung, die entweder von dem Arzt, der den Transport angeordnet hat, oder von dem Arzt, der die geschützte Person bei der Aufnahme behandelt, ausgestellt wird.

Hinweis: Die oben beschriebene spezielle Desinfektion wird von der Krankenversicherung nur bei Infektionskrankheiten übernommen, deren Vorhandensein durch Analyseergebnisse zu dokumentieren ist.

Für den einfachen Transport mit einem Krankenwagen in Luxemburg bleiben 30 % des gesetzlichen Tarifs zu Lasten des Versicherten. Zu dieser Beteiligung kommen noch eventuelle Zuschläge hinzu, die von den Transportunternehmen in Rechnung gestellt werden. Informieren Sie sich nach Möglichkeit über die von den Transportunternehmen erhobenen Preise, bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden.

Transport mit einem anderen Mittel (öffentlicher Verkehr, Privatwagen).

Der Versicherte hat eine geplante stationäre Behandlung (die keine Serienbehandlung ist) in Luxemburg oder er kehrt von einer geplanten stationären Behandlung (die keine Serienbehandlung ist) in Luxemburg zurück.

Das einzige Transportmittel (das kein Serientransport ist), das für die geplante stationäre Behandlung in Luxemburg übernommen wird, ist der Krankenwagen.

Die Kostenübernahme für den Transfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Privatfahrzeugen wird daher nicht übernommen.

Transport mit einem Taxi im Ausland

Die versicherte Person hat eine geplante stationäre Behandlung im Ausland oder kehrt von einer geplanten stationären Behandlung im Ausland zurück.

Die Kostenübernahme für eine Taxifahrt kann nur im Rahmen einer sich wiederholenden medizinischen Behandlung, auf vorherigen Antrag und mit Zustimmung der CNS erfolgen.

Eine Taxifahrt für eine einmalige Behandlung im Ausland kann daher nicht übernommen/erstattet werden. Dennoch kann der versicherten Person für jede genehmigte Behandlung im Ausland eine Reisekostenerstattung gezahlt werden (siehe „ Transport mit anderen Mitteln im Ausland“).

Ich rufe das Formular für die Beantragung einer Reisekostenerstattung auf. (Pdf, 130 KB)

Krankenwagentransport im Ausland

In den Statuten der CNS werden Krankenwagentransporte, die keine Serientransporte sind, als „einfache Krankenwagentransporte“ bezeichnet (außer Krankenwagentransporte des CGDIS, die von der Notrufzentrale 112 im Falle einer lebensbedrohlichen Notlage ausgelöst werden).

Es wird zwischen drei Arten von Situationen unterschieden.

Krankenwagentransport von Luxemburg ins Ausland

Der Versicherte, der sich nicht in einem Krankenhaus befindet, hat eine geplante stationäre Behandlung im Ausland und fährt mit einem Krankenwagen von Luxemburg ins Ausland. Die Kostenübernahme für einen solchen Krankenwagentransport ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Der Versicherte muss die notwendigen Vorgänge im Voraus erledigen, damit die Kostenübernahme für die geplante Behandlung im Ausland von der Krankenversicherung übernommen wird.

Für die Übernahme der Transportkosten für eine geplante Behandlung muss der Versicherte über eine von der CNS ausgestellte Kostenübernahmebescheinigung verfügen, die für den Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht werden, gültig ist.

Kostenübernahmebescheinigung

Um diese Kostenübernahmebescheinigung zu erhalten, muss der behandelnde Arzt auf einer vorherigen ärztlichen Verschreibung die medizinischen Gründe, aus denen eine liegende oder halb sitzende Position unerlässlich ist, für den Hin- und Rückweg getrennt angeben.

Diese Voranfrage ist an die CNS zu richten. Die CNS nimmt eine administrative Kontrolle der Akte vor. Wenn diese Kontrolle zufriedenstellend ist, stellt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung aus, die dem Versicherten zugeschickt wird.

Achtung: Wenn die Rückreise nicht am selben Tag wie die Hinreise erfolgt, muss der ausländische behandelnde Arzt die ärztliche Verschreibung ausstellen.

Rückerstattung/Kostenübernahme

Der Versicherte kann:

  • die Kostenübernahmebescheinigung dem zugelassenen Transportunternehmer übergeben und ihn bitten, einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Drittzahlersystem zu stellen. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, zahlt der Versicherte dem Anbieter nur den Teil der Kosten, der nicht von der Krankenversicherung gedeckt wird.
  • Die Kosten vorstrecken und später die Erstattung bei der CNS beantragen. Beizulegen sind die quittierte Rechnung des zugelassenen Transportunternehmens und die gültige Kostenübernahmebescheinigung.

Es wird empfohlen, mit dem zugelassenen Anbieter eine Vereinbarung zu treffen, um die angemessenste Lösung zu finden.

Erstattungssatz

Einfache Krankenwagentransporte werden zu siebzig Prozent (70%) der Rechnungen übernommen, die auf folgender Grundlage erstellt wurden:

  • entweder auf einen Mindestbetrag von neununddreißig Euro und sieben Cent (39,07 €) pro Fahrt,
  • oder eines Betrags von einem Euro und neunundzwanzig Cent (1,29 €) pro Kilometer.

Für die Berechnung der Fahrtstrecke wird die kürzeste Entfernung zwischen :

  • dem der Abreise des Versicherten nächstgelegenen normalen Abstellplatz des Krankenwagens,
  • dem Ort, an dem der Versicherte einsteigt,
  • dem Ort, an dem er die medizinische Versorgung erhält,
  • dem Ort, an den der Versicherte gegebenenfalls nach Erhalt der Behandlung zurückkehrt,
  • der Ort, an dem der Krankenwagen normalerweise abgestellt wird.

Wartezeiten werden zu einem Erstattungssatz von siebzig Prozent (70 %) übernommen, wobei einunddreißig Cent (0,31 €) pro Minute für die Hin- und Rückreise zum Ausgangspunkt des Versicherten berücksichtigt werden. Die Kostenübernahme dieser Kosten kann nur erfolgen, wenn die Kosten für die Wartezeit niedriger sind als der Betrag, der für die Hin- und Rückfahrt übernommen wird.

Die Kostenübernahme für die Desinfektion des Krankenwagens in Höhe von einhundertsechzehn Euro und neunzehn Cent (116,19 €) erfolgt nur auf ärztliche Verschreibung mit medizinischer Begründung, die entweder von dem Arzt, der den Transport angeordnet hat, oder von dem Arzt, der die geschützte Person bei der Aufnahme behandelt, ausgestellt wird.

Für den Transport in einem einfachen Krankenwagen im Ausland muss der Versicherte 30 % des gesetzlichen Tarifs zahlen. Zu dieser Beteiligung kommen noch eventuelle Zuschläge hinzu, die von den Transportunternehmen in Rechnung gestellt werden. Informieren Sie sich nach Möglichkeit über die von den Transportunternehmen erhobenen Preise, bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden.

Das Drittzahlersystem kann von der CNS nur bei von der CNS anerkannten Anbietern übernommen werden. Die versicherte Person muss die Kosten vorstrecken, wenn sie von einem ausländischen Transportunternehmen befördert wird.

Einschränkungen

Die Kostenübernahme der Transportkosten erfolgt nur bis zu einer maximalen Entfernung von 600 km auf dem Hinweg.

Speziell, wenn S2 für eine Behandlung in einem Krankenhaus gewährt wird, das weiter als 600 km entfernt ist, wird die Kostenübernahmebescheinigung nur für eine Entfernung von bis zu 600 km gewährt.

Krankenwagentransport aus dem Ausland nach Luxemburg

Der Versicherte fährt aufgrund einer geplanten Behandlung mit einem Krankenwagen vom Ausland nach Luxemburg. Die Kostenübernahme für einen solchen Krankenwagentransport ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. (Der Versicherte muss im Besitz einer gültigen S2-Genehmigung sein).

Bedingungen für die Kostenübernahme

Für jede Kostenübernahme von Transportkosten im Rahmen einer geplanten Behandlung muss der Versicherte über eine Kostenübernahmebescheinigung verfügen, die von der CNS ausgestellt wurde.

Dieser Antrag erfolgt durch die Ausstellung einer ärztlichen Verschreibung, in der die medizinischen Gründe für die Notwendigkeit eines Transports in liegender oder halbsitzender Position angegeben sind. Die Verschreibung muss von dem Arzt ausgestellt werden, der die Behandlung im Ausland durchgeführt hat, bzw. von dem Arzt, der die Entlassung aus dem Krankenhaus genehmigt hat.

Kostenübernahmebescheinigung

Um die Kostenübernahmebescheinigung zu erhalten, muss der Arzt, der die Behandlung im Ausland durchgeführt hat, bzw. der Arzt, der die Entlassung aus dem Krankenhaus genehmigt hat, den Antrag bei der CNS stellen, indem er eine ärztliche Verschreibung ausstellt, in der die medizinischen Gründe für die Notwendigkeit eines Transports in liegender oder halbsitzender Position aufgeführt sind. Der Antrag muss nicht unbedingt vor dem Transport gestellt werden, wenn das Formular S2 in Ordnung ist.

Die Verschreibung ist der CNS vorzulegen. Diese nimmt eine administrative Kontrolle des Dossiers vor. Ist diese Kontrolle zufriedenstellend, stellt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung aus, die dem Versicherten zugeschickt wird.

Rückerstattung/Kostenübernahme

Der Versicherte kann:

  • die Kostenübernahmebescheinigung dem zugelassenen Leistungserbringer übergeben, damit dieser die Kostenübernahme durch das Drittzahlersystem beantragen kann. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, muss der Versicherte dem Leistungserbringer nur noch den von der Krankenversicherung nicht gedeckten Teil der Kosten bezahlen.
  • Die Kosten vorstrecken und später die Erstattung bei der CNS beantragen. Beizulegen sind die quittierte Rechnung des zugelassenen Transportunternehmens und die gültige Kostenübernahmebescheinigung.

Das Drittzahlersystem kann von der CNS nur mit von der CNS anerkannten Anbietern angewendet werden. Der Versicherte muss die Kosten vorstrecken, wenn er von einem ausländischen Transportunternehmen befördert wird.

Erstattungssatz

Einfache Krankenwagentransporte werden zu siebzig Prozent (70%) der Rechnungen übernommen, die erstellt wurden auf der Grundlage von :

  • entweder eines Mindestbetrags von neununddreißig Euro und sieben Cent (39,07 €) pro Fahrt,
  • oder eines Betrags von einem Euro und neunundzwanzig Cent (1,29 €) pro Kilometer.

Für die Berechnung der Fahrtstrecke wird die kürzeste Entfernung zwischen :

  • dem der Abreise des Versicherten nächstgelegenen normalen Abstellplatz des Krankenwagens,
  • dem Ort, an dem der Versicherte einsteigt,
  • dem Ort, an dem er die medizinische Versorgung erhält,
  • dem Ort, an den der Versicherte gegebenenfalls nach Erhalt der Behandlung zurückkehrt,
  • der Ort, an dem der Krankenwagen normalerweise abgestellt wird.

Wartezeiten werden zu einem Erstattungssatz von siebzig Prozent (70 %) übernommen, wobei einunddreißig Cent (0,31 €) pro Minute für die Hin- und Rückreise zum Ausgangspunkt des Versicherten berücksichtigt werden. Die Kostenübernahme dieser Kosten kann nur erfolgen, wenn die Kosten für die Wartezeit niedriger sind als der Betrag, der für die Hin- und Rückfahrt übernommen wird.

Die Kostenübernahme für die Desinfektion des Krankenwagens in Höhe von einhundertsechzehn Euro und neunzehnhundert Euro (116,19 €) erfolgt nur auf ärztliche Verschreibung mit medizinischer Begründung, die entweder von dem Arzt, der den Transport angeordnet hat, oder von dem Arzt, der die geschützte Person bei der Aufnahme behandelt, ausgestellt wird.

Für den einfachen Transport in einem Krankenwagen im Ausland muss der Versicherte 30 % des gesetzlichen Tarifs zahlen. Zu dieser Beteiligung kommen noch eventuelle Zuschläge hinzu, die von den Transportunternehmen in Rechnung gestellt werden. Informieren Sie sich nach Möglichkeit über die von den Transportunternehmen erhobenen Preise, bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden.

Einschränkungen

Die Kostenübernahme der Transportkosten erfolgt nur bis zu einer maximalen Entfernung von 600 km auf dem Hinweg.

Speziell, wenn S2 für eine Behandlung in einem Krankenhaus bewilligt wird, das weiter als 600 km entfernt ist, wird die Kostenübernahmebescheinigung nur für eine Entfernung von bis zu 600 km bewilligt.

Auslandsüberweisung für einen längeren Zeitraum

Der Versicherte hat von der CNS eine Genehmigung für eine geplante und verlängerte Behandlung im Ausland erhalten (Beispiel: Genehmigung gültig vom 1. September 2019 bis zum 31. März 2020). Es handelt sich um eine Behandlung, die mehrere Hin- und Rückreisen von Luxemburg in das Behandlungsland erfordern wird.

Die Bedingungen für eine Kostenübernahme für einen Serientransport (=Wiederholungstransport) ins Ausland sind jedoch nicht erfüllt.

Unter bestimmten Bedingungen ist eine Kostenübernahme für einen einzelnen Krankenwagentransport möglich, aber für jeden Transport muss ein separater Antrag gestellt werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Für jeden einfachen Krankenwagentransport, der während der Gültigkeitsdauer der Auslandsüberweisung stattfindet, muss der Arzt vorab einen Antrag auf Ausstellung einer Kostenübernahmebescheinigung stellen. Der Arzt muss eine ärztliche Verschreibung ausstellen, aus der die medizinischen Gründe für die Notwendigkeit eines Transports in liegender oder halbsitzender Position hervorgehen.

Kostenübernahmebescheinigung für jede Hinfahrt

Der behandelnde Arzt muss eine ärztliche Verschreibung ausstellen, in der die medizinischen Gründe für die Notwendigkeit eines Transports in liegender oder halbsitzender Position dargelegt werden. Diese Verschreibung muss vorab der CNS vorgelegt werden. Die CNS nimmt eine administrative Kontrolle der Akte vor. Wenn diese Kontrolle zufriedenstellend ist, stellt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung aus, die dem Versicherten zugeschickt wird. Wenn die Hin- und Rückreise an einem Tag erfolgt, formuliert der behandelnde Arzt auf dem Formular für die Hinreise auch den Antrag für die Rückreise.

Kostenübernahmebescheinigung für jede Rückreise.

Der behandelnde Arzt (der Arzt, der die Behandlung im Ausland durchgeführt hat, bzw. der Arzt, der die Entlassung aus dem Krankenhaus genehmigt hat) muss eine ärztliche Verschreibung ausstellen, in der die medizinischen Gründe für die Notwendigkeit eines Transports in liegender oder halbsitzender Position aufgeführt sind. Diese Verschreibung muss der CNS vorgelegt werden. Die CNS nimmt eine administrative Kontrolle der Akte vor. Ist diese Kontrolle zufriedenstellend, stellt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung aus, die dem Versicherten zugeschickt wird.

Rückerstattung/Kostenübernahme

Der Versicherte kann :

  • die Kostenübernahmebescheinigung dem zugelassenen Anbieter übergeben, damit dieser die Kostenübernahme durch das Drittzahlersystem beantragen kann. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, muss der Versicherte dem Anbieter nur noch den Teil der Kosten bezahlen, der nicht von der Krankenversicherung gedeckt ist.
  • Die Kosten vorstrecken und später die Erstattung bei der CNS beantragen. Beizulegen sind die quittierte Rechnung des zugelassenen Transportunternehmens und die gültige Kostenübernahmebescheinigung.

Die Erstattungssätze erfahren Sie unter dem Tab :

  • Krankenwagentransport von Luxemburg ins Ausland
  • Krankenwagentransport aus dem Ausland nach Luxemburg

Transport mit einem anderen Mittel (öffentlicher Verkehr, Privatwagen) im Ausland.

Der Versicherte hat eine geplante stationäre Behandlung im Ausland oder kehrt von einer geplanten stationären Behandlung im Ausland zurück. Wenn der Versicherte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Privatwagen reist, hat er Anspruch auf eine Reisekostenerstattung.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Für jede genehmigte Behandlung im Ausland kann dem Versicherten eine Reisekostenerstattung gezahlt werden, wenn im Rahmen dieser Behandlung keine anderen Transportmittel übernommen wurden.

Lässt sich der Versicherte von einer Person begleiten, steht die Reisekostenerstattung auch der Begleitperson zu, unter der Bedingung, dass :

  • die Notwendigkeit der Begleitung durch eine ärztliche Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes ordnungsgemäß dokumentiert wird. Für die Begleitung eines Minderjährigen ist kein ärztliches Attest erforderlich.
  • die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt wurde.

Im Falle einer Überführung zu einer zuvor genehmigten medizinischen Behandlung außerhalb des europäischen Kontinents hat der Versicherte Anspruch auf eine besondere pauschale Reisekostenerstattung. Die gleiche Entschädigung steht der Begleitperson zu, die zuvor von der CNS auf der Grundlage einer medizinischen Begründung des behandelnden Arztes genehmigt wurde.

Achtung: Die Reisekosten für Kuren im Ausland werden nicht von der Krankenversicherung übernommen.

Vorgänge

Um die Reisekostenerstattung zu beantragen, muss der Versicherte folgende Unterlagen an die CNS senden:

  • das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular „Erklärung über eine Reisekostenerstattung“ ;
  • eine vom Leistungserbringer ausgestellte Anwesenheitsbescheinigung, aus der hervorgeht, an welchen Tagen die Behandlung stattgefunden hat.

Um die Reisekostenerstattung für die Begleitperson zu beantragen, müssen folgende Unterlagen an die CNS gesendet werden:

  • das vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über eine Reisekostenerstattung“ ;
  • eine ärztliche Verschreibung oder ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes, das die Notwendigkeit der Begleitung dokumentiert (für die Begleitung eines Minderjährigen ist kein ärztliches Attest erforderlich) ;
  • einen Nachweis, dass die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt wurde (Beispiele: Zugticket, Busticket...).

Erstattungssatz

Die Reisekostenerstattung wird in Höhe von 0,21 € pro Kilometer der kürzesten Strecke zwischen dem Aufenthaltsort des Versicherten zum Zeitpunkt der Abreise und dem Ort, an dem er die Behandlung erhält, übernommen.

Die besondere pauschale Reisekostenerstattung für eine Fahrt außerhalb des europäischen Kontinents beträgt 829,26 €.

Ich rufe das Formular für die Beantragung einer Reisekostenerstattung auf. (Pdf, 130 KB)

Rückkehr von einer nicht geplanten Behandlung aus dem Ausland nach Luxemburg (Repatriierung).

(Notfallversorgung/notwendige Versorgung während des Aufenthalts im Ausland).

Der Versicherte befindet sich zu einem vorübergehenden Aufenthalt auf dem europäischen Kontinent und während dieses Aufenthalts ist eine Krankenhausbehandlung notwendig (=nicht geplante Behandlung). Unter bestimmten Bedingungen kann ein Krankenwagentransport in ein Krankenhaus in Luxemburg übernommen werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Für Rücktransporte mit dem Krankenwagen aus dem Ausland nach Luxemburg infolge nicht geplanter Behandlungen (Notfallbehandlungen) gelten besondere Bedingungen. Der Krankenwagentransport ist nur von einem ausländischen Krankenhaus in ein luxemburgisches Krankenhaus zur Fortsetzung einer stationären Behandlung möglich. Die Kostenübernahme für den Rücktransport mit dem Krankenwagen zum Wohnort des Versicherten wird nicht übernommen.

Rücktransporte mit Hubschraubern oder Flugzeugen werden von der Krankenversicherung nicht übernommen.

Dieser Krankenwagentransport muss von der CNS genehmigt werden.

Der Antrag auf Genehmigung muss von dem Arzt ausgestellt werden, der die Behandlung im Ausland durchgeführt bzw. die Entlassung aus dem Krankenhaus genehmigt hat. Dieser Arzt muss eine ärztliche Verschreibung ausstellen, in der die medizinischen Gründe für die Notwendigkeit eines Transports in liegender oder halbsitzender Position aufgeführt sind. Diese Verschreibung muss der CNS vorgelegt werden. Die CNS nimmt eine administrative Kontrolle der Akte vor. Ist diese Kontrolle zufriedenstellend, stellt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung aus, die dem Versicherten zugeschickt wird.

Einschränkungen

Transportkosten werden nur bis zu einer maximalen Entfernung von 600 km auf dem Hinweg übernommen.

Genehmigung

Für den Antrag auf Genehmigung muss die ärztliche Verschreibung des Arztes per Post an die Abteilung Genehmigungen für Medikamente, Medizinprodukte, Orthopädie und Transport (service Autorisations médicaments, dispositifs médicaux, orthopédie et transport) der CNS gesendet werden.

Alternativ kann der Antrag auch per E-Mail (cns@secu.lu) oder per Fax an 2757-2758 gesendet werden.

Erstattung

Für die Erstattung muss der Versicherte folgende Unterlagen einreichen:

  • die ordnungsgemäß quittierte Rechnung des Transportunternehmens aus dem Ausland / aus Luxemburg;
  • die Kostenübernahmebescheinigung.

Die Erstattung über das Drittzahlersystem ist bei einem zugelassenen Transportunternehmen möglich (nicht bei einem ausländischen Transportunternehmen).

Betrag und Erstattungssatz

Der Erstattungssatz für einen Krankenwagentransport in ein Krankenhaus in Luxemburg beträgt siebzig Prozent (70%), berechnet auf der Grundlage von 1,29 Euro/km und für eine maximale Entfernung von 600 km.

Wichtig: Im Falle eines Rücktransports nach Luxemburg erkundigen Sie sich bitte vorher bei der CNS, um eventuell eine Kostenübernahmebescheinigung zu erhalten.

Achtung: Für den Krankenwagentransport im Ausland muss der Versicherte 30 % des gesetzlichen Tarifs selbst tragen. Zu dieser Beteiligung kommen noch eventuelle Zuschläge hinzu, die von den Transportunternehmen berechnet werden. Informieren Sie sich nach Möglichkeit über die von den Transportunternehmen erhobenen Preise, bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden.

Das Drittzahlersystem kann von der CNS nur bei luxemburgischen Anbietern angewendet werden. Der Versicherte muss die Kosten vorstrecken, wenn er von einem ausländischen Anbieter befördert wird.

Vorladung zum kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit für die Abnahme einer orthopädischen Prothese.

Der Versicherte wird zum kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) vorgeladen, um eine orthopädische Prothese in Empfang zu nehmen. Auf Antrag des Versicherten kann ihm eine Reisekostenerstattung gezahlt werden.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Wird ein Versicherter zur Kontrolle einer orthopädischen Prothese zum kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) bestellt, kann er beim CMSS eine Reisekostenerstattung für die Fahrt beantragen.

Die Reisekostenerstattung ist eine Pauschalerstattung der für die Fahrt entstandenen Kosten, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Versicherte benutzt.

Die Reisekostenerstattung ist nicht geschuldet, wenn die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt wurde.

Erstattungssatz

Die Reisekostenerstattung wird in Höhe von 0,21 € pro Kilometer der kürzesten Strecke zwischen dem Aufenthaltsort des Versicherten zum Zeitpunkt der Abreise und dem Ort, an dem er die Behandlung erhält, übernommen.

Vorgänge

Um die Reisekostenerstattung zu beantragen, muss der Versicherte folgende Unterlagen einreichen:

  • das vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über eine Reisekostenerstattung“ ;
  • eine Kopie des Einberufungsschreibens an den CMSS für den Empfang einer orthopädischen Prothese ;
  • eine vom CMSS ausgestellte Anwesenheitsbescheinigung.
Ich rufe das Formular für die Beantragung einer Reisekostenerstattung auf. (Pdf, 130 KB)

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