Zugang zur Gesundheitsversorgung für im Ausland versicherte Personen

Auch wenn ich nicht bei einer luxemburgischen Krankenkasse versichert bin, kann ich unter bestimmten Voraussetzungen medizinische Versorgung im Großherzogtum Luxemburg in Anspruch nehmen.

Diese Seite richtet sich an mich, wenn ich nicht in Luxemburg versichert bin, aber medizinische Versorgung in diesem Land benötige.

Kurzfassung

Diese Seite bietet mir klare und praktische Informationen, wenn:

  • Ich im Ausland versichert bin:
    Ich wohne in Luxemburg, arbeite aber in einem anderen Land, wo ich sozialversichert bin.
  • Ich halte mich vorübergehend in Luxemburg auf:
    Ich bin hier im Urlaub, zu Besuch, auf Geschäftsreise oder einfach nur auf der Durchreise.
  • Ich möchte mich einer geplanten medizinischen Behandlung in Luxemburg unterziehen:
    Ich bin im Ausland versichert und benötige eine vorherige Genehmigung meiner Krankenkasse, um mich in Luxemburg behandeln zu lassen (Formular S2).

Auf dieser Seite erfahre ich:

  • Ob ich in Luxemburg Anspruch auf medizinische Versorgung habe
  • Welche Unterlagen und Formulare ich vorlegen muss
  • Was ich im Krankheitsfall tun muss
  • Wie die Erstattung oder Übernahme der medizinischen Kosten erfolgt

Alles, was ich wissen muss

Meine Mitgliedschaft im Arbeitsland (Beispiele: Frankreich, Deutschland oder Belgien)

Wenn ich in Luxemburg wohne, aber in einem anderen Land versichert bin, weil ich dort arbeite, bin ich automatisch bei der Sozialversicherung dieses Landes Mitglied.

Dieses Land:

  • verwaltet meine Krankenversicherung;
  • legt meine Leistungsansprüche fest;
  • stellt das Formular S1 oder im Falle Belgiens das Formular BL1 aus;
  • stellt meine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK/EHIC) aus.

Wenn meine Tätigkeit im Ausland endet, endet auch meine Mitgliedschaft in diesem Land und damit mein Anspruch über das Formular S1/BL1 in Luxemburg.

Um weiterhin krankenversichert zu bleiben, muss ich mich grundsätzlich an die Krankenkasse des Landes wenden, in dem ich wohne, also an die CNS, um meine Optionen zu prüfen.

Zugang zu Gesundheitsleistungen in Luxemburg – dank des Formulars S1/BL1

Um in Luxemburg, meinem Wohnsitzland, Zugang zu Gesundheitsleistungen zu erhalten, muss ich mich bei der CNS mit dem von meiner ausländischen Krankenkasse ausgestellten Formular S1 (S072) / BL1 registrieren lassen.

Sobald das Formular registriert ist:

  • habe ich Zugang zu Gesundheitsleistungen in Luxemburg zu denselben Bedingungen wie ein Versicherter der CNS,
  • erhalte ich eine luxemburgische Sozialversicherungskarte (einseitig).

Da meine Wohnsitzdaten bereits über das RNPP registriert sind, sind in der Regel keine weiteren Nachweise erforderlich.

Wenn ich in meinem Arbeitsland aus der Krankenkasse austrete und weiterhin krankenversichert bleiben möchte, muss ich mich grundsätzlich an die Krankenkasse meines Wohnsitzlandes, also die CNS, wenden, um meine Optionen zu prüfen:

  • persönliche Mitgliedschaft in Luxemburg,
  • Mitversicherung über einen Ehepartner
  • oder freiwillige Mitgliedschaft in Luxemburg (bei der CCSS), die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

 

Meine mit mir in Luxemburg lebenden Familienangehörigen können Versicherungsschutz erhalten.

Allgemeine Regel

Da wir in Luxemburg leben, bestimmt das luxemburgische Recht, wer als anspruchsberechtigter Familienangehöriger gilt.

Verfahren je nach Versicherungsland

Allgemeiner Fall eines Landes der EU, des EWR oder der Schweiz

  1. Die CNS sendet einen elektronischen Antrag über EESSI (Electronic Exchange for Social Security information) an die ausländische Krankenkasse (CPAM oder Krankenkasse).
  2. Je nach Antwort der ausländischen Krankenkasse finalisiert die CNS den Antrag.

Sonderfall Belgien (bilaterales Abkommen)

  1. Die CNS sendet eine Bescheinigung an die belgische Krankenkasse.
  2. Die Krankenkasse registriert die Familienangehörigen als anspruchsberechtigt.

Wie melde ich eine Arbeitsunfähigkeit?

Wenn ich krank bin oder einen Unfall hatte:

  • Ich muss die Krankenkasse des Landes, in dem ich versichert bin, informieren
  • und ihr mein ärztliches Attest innerhalb der in diesem Land geltenden Fristen übermitteln.

Luxemburg ist nicht an der Verwaltung einer Krankschreibung beteiligt, wenn die Versicherung im Ausland besteht.

Zugang zu Gesundheitsdienstleistern in Luxemburg

Wenn ich krank werde, kann ich wie jede andere in Luxemburg versicherte Person direkt einen Arzt, einen Facharzt oder einen anderen Gesundheitsdienstleister konsultieren.

Ich kann den Dienstleister frei wählen:

Allgemeinmediziner, Kinderarzt, Gynäkologe, Zahnarzt, Krankenhaus usw.

Erstattung meiner Gesundheitskosten

Sobald das Formular S1/BL1 registriert ist, habe ich Anspruch auf folgende Erstattungen:

Meine im Land meiner Versicherung entstandenen Gesundheitskosten

Die in dem Land, in dem ich versichert bin, in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen werden gemäß den Vorschriften dieses Landes von meiner ausländischen Krankenkasse erstattet.

Meine in Luxemburg angefallenen Gesundheitskosten

Nach Registrierung des S1/BL1:

  • werden meine Behandlungen zu den gleichen Tarifen und Bedingungen wie für CNS-Versicherte erstattet,
  • ich profitiere von meiner luxemburgischen Sozialversicherungskarte (einseitige Karte).

Meine Gesundheitskosten in einem anderen Land

Die Übernahme meiner nicht geplanten (dringenden oder notwendigen) Behandlungen

Dringende oder notwendige Behandlungen, die ich in der EU, im EWR oder in der Schweiz in Anspruch nehme, werden durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgedeckt, die von meinem Versicherungsland ausgestellt wurde.

Die Übernahme meiner geplanten Behandlungen

Um geplante Behandlungen in einem anderen europäischen Land in Anspruch nehmen zu können, ist möglicherweise eine vorherige Genehmigung meiner ausländischen Krankenkasse erforderlich.

Ohne diese Genehmigung kann es sein, dass ich die gesamten Kosten für die Behandlung selbst tragen muss.

Ich habe während meines Aufenthalts in Luxemburg Zugang zu medizinischer Versorgung

Während meines vorübergehenden Aufenthalts in Luxemburg – sei es für einen Urlaub, einen Familienbesuch oder eine Geschäftsreise – kann ich bei Bedarf medizinische Versorgung in Anspruch nehmen.

Ich kann ohne vorherige Genehmigung einen Arzt, einen Facharzt oder ein Krankenhaus aufsuchen, aber die Modalitäten der Kostenübernahme hängen von meiner Versicherungssituation ab:

  • Wenn ich eine Europäische Krankenversicherungskarte (CEAM/EHIC) besitze:
  • Ich habe Anspruch auf medizinisch notwendige Gesundheitsversorgung zu den gleichen Bedingungen wie eine in Luxemburg versicherte Person.
  • Wenn ich aus einem Land mit einem bilateralen Abkommen komme (wie der Türkei oder Marokko):
  • Ich muss das von meiner Krankenkasse ausgestellte spezielle Formular vorlegen.
  • Wenn ich weder eine EHIC noch ein bilaterales Formular habe:
  • Ich muss die medizinischen Kosten selbst bezahlen und kann anschließend in meinem Versicherungsland einen Antrag auf Erstattung stellen (gemäß den lokalen Vorschriften).

Erstattungsantrag in Luxemburg

Wenn ich die Kosten vorstrecken musste und Anspruch auf eine Erstattung durch die CNS habe (z. B. mit einer europäischen Krankenversicherungskarte), muss ich Folgendes vorlegen:

  • Die Originalrechnung für die Behandlung
  • Eine Kopie meiner europäischen Krankenversicherungskarte oder des entsprechenden Formulars
  • Das Erstattungsantragsformular, das bei der CNS erhältlich ist

Wichtig:

Die Erstattungsunterlagen müssen vollständig sein, sonst wird mein Antrag nicht bearbeitet.

Ich bin im Ausland versichert und habe Anspruch auf eine geplante Behandlung in Luxemburg

Ich bin in einem anderen Land versichert, möchte mich jedoch im Rahmen einer geplanten medizinischen Behandlung in Luxemburg behandeln lassen.

Das Formular S2 – eine vorherige Genehmigung

Bevor ich eine Behandlung in Luxemburg beginnen kann, muss ich einen Antrag bei meiner Krankenkasse in meinem Versicherungsland stellen. Wenn mein Antrag angenommen wird, erhalte ich ein Formular S2. Dieses Dokument berechtigt mich, eine bestimmte Behandlung in Luxemburg in Anspruch zu nehmen, wobei die Kosten (außer dem Selbstbehalt und nicht vertraglich vereinbarten Zuschlägen) von meiner Krankenkasse übernommen werden.

Was muss ich konkret tun?

Wenn ich mich im Rahmen einer geplanten Behandlung in Luxemburg behandeln lassen möchte, muss ich zunächst die Genehmigung meiner Krankenkasse in meinem Versicherungsland einholen.

Diese Genehmigung erfolgt in der Regel in Form des Formulars S2, das die Übernahme der Behandlungskosten in einem anderen Land der Europäischen Union, wie beispielsweise Luxemburg, ermöglicht.

Um die Bedingungen, die erforderlichen Unterlagen und das genaue Verfahren zu erfahren, muss ich mich direkt bei meiner örtlichen Krankenkasse erkundigen.

Sobald ich das Formular S2 erhalten habe:

  1. Ich reiche es bei der CNS sowie beim Gesundheitsdienstleister in Luxemburg (Arzt, Krankenhaus, Klinik) ein.
  2. Ich kann dann die Behandlung in Anspruch nehmen, ohne die Kosten vorstrecken zu müssen, da die Kosten gemäß den Tarifen und Bedingungen in Luxemburg übernommen werden, wie bei einer lokal versicherten Person.

Wichtig: Die CNS kann nur dann tätig werden, wenn das Formular S2 vor Beginn der Behandlung ausgestellt und vorgelegt wurde.

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