Pension und Ruhestand

Der Übergang in den Ruhestand und das Leben im Ausland kann Fragen und Bedenken aufwerfen, insbesondere in Bezug auf meinen Zugang zur Gesundheitsversorgung.

Diese Seite soll mir alle notwendigen Informationen über meine medizinische Versorgung als Pensionär liefern, unabhängig davon, ob ich in Luxemburg oder im Ausland lebe.

Alles, was ich wissen sollte

Wenn ich eine Alterspension aus Luxemburg beziehe, ändert sich mein Krankenversicherungsschutz je nach meinem Wohnsitzland, meinen möglichen anderen Pensionen und einer Beschäftigung oder Nichtbeschäftigung in meinem Wohnsitzland.

Daraus ergeben sich vier Fälle. Ich wähle unten die Rubrik aus, die meiner Situation entspricht, indem ich auf den entsprechenden Tab klicke.

Ich beziehe nur eine luxemburgische Pension und bin nicht mehr berufstätig.

Diese Situation betrifft mich, falls :

  • Ich eine Alterspension aus Luxemburg beziehe, und
  • Ich keine Berufstätigkeit ausübe und
  • Ich in einem Land der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz wohne.

Wer verwaltet meine Krankenversicherung?

In diesem Fall wird der Staat Luxemburg meine Krankenversicherung übernehmen. Ich muss jedoch meine Anmeldung bei der örtlichen Krankenkasse beantragen.

Formalitäten, Kostenerstattung: Die CNS informiert mich und begleitet mich bei meinen Vorgängen.

Welche Vorgänge sind zu beachten?

Damit meine Gesundheitskosten übernommen werden, muss ich mich bei der Krankenkasse meines Wohnsitzlandes anmelden:

  1. Ich bestelle das Formular S1 bei der Nationalen Pensionskasse (Caisse nationale d'assurance pension, CNAP).
  2. Ich leite es an die Krankenkasse meines Wohnsitzlandes weiter.

Anmeldung meiner Familienmitglieder

Auf Antrag der Krankenkasse des Wohnsitzstaates bei der CNS wird für jedes Familienmitglied, Kinder oder Ehepartner, ein Formular S1 ausgestellt.

Bitte beachten Sie. Die Eigenschaft als Familienangehöriger wird nach den örtlichen Rechtsvorschriften beurteilt. Gegebenenfalls müssen der oder die Familienangehörigen, die nicht als Familienangehörige anerkannt sind, einen Krankenversicherungsschutz bei der örtlichen Krankenkasse abschließen, wobei eventuell Beiträge zu zahlen sind.

Erstattung meiner Gesundheitskosten...

In meinem Wohnsitzland entstandene Kosten

Sie werden von der örtlichen Krankenkasse nach den dort geltenden Bedingungen, Bestimmungen, Sätzen und Tarifen erstattet.

In Luxemburg oder im Ausland entstandene Kosten

Ich beantrage ihre Erstattung bei der Krankenkasse in Luxemburg.

Bitte beachten Sie.

  • Für die Übernahme der Kosten bestimmter im Ausland geplanter Behandlungen (z. B. stationäre Behandlung im Krankenhaus) muss ich eine vorherige Genehmigung der CNS einholen.
  • Wenn meine Behandlung in Zypern, Spanien, Finnland, Irland, den Niederlanden, Portugal, dem Vereinigten Königreich oder Schweden (Länder, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aufgeführt sind) stattfindet, beantrage ich die Ausstellung der Vorabgenehmigung bei der zuständigen Kasse dieses Landes.

Ich beziehe nur eine luxemburgische Pension und bin in meinem Wohnsitzland berufstätig.

Diese Situation betrifft mich, wenn :

  • Ich eine Alterspension aus Luxemburg beziehe und
  • Ich in einem Land der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz wohne und
  • Ich in meinem Wohnsitzland eine Berufstätigkeit ausübe.

Wer verwaltet meine Krankenversicherung?

In diesem Fall hat meine Eigenschaft als Berufstätiger Vorrang vor der Eigenschaft als Pensionär: Als Arbeitnehmer bin ich aufgrund meiner Berufstätigkeit von Amts wegen bei der Krankenversicherung meines Wohnsitzlandes versichert.

Folglich werde ich nicht mehr unter das luxemburgische System fallen und muss meine Eintragung bei der örtlichen Krankenkasse beantragen.

Formalitäten, Erstattung: Die CNS informiert mich und begleitet mich bei meinen Vorgängen.

 

Welche Vorgänge sind zu beachten?

  1. Ich wende mich an den Krankenversicherungsträger meines Wohnsitzstaates, um zu erfahren, wie ich mich je nach meinem Status als Berufstätiger in diesem Staat anmelden und versichern kann. Sie werden mich auch über die Versicherung meiner Familienangehörigen informieren.
  2. Ich melde den luxemburgischen Pensions- und Krankenversicherungsträgern meine Änderung der Situation und/oder die Verlegung des Wohnsitzes.
  3. Gegebenenfalls gebe ich meinen Sozialversicherungskarte an die CNS zurück.

Erstattung meiner Gesundheitskosten

Meine Gesundheitskosten werden von der Krankenkasse meines Wohnsitzlandes übernommen, unabhängig davon, ob sie vor Ort oder im Ausland entstanden sind.

Ich beziehe eine luxemburgische Pension und eine Pension aus dem Staat, in dem ich wohne.

Diese Situation betrifft mich, wenn :

  • Ich eine Alterspension aus Luxemburg beziehe und
  • Ich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz wohne und
  • Ich auch eine Pension aus meinem Wohnsitzland beziehe.

Wer verwaltet meine Krankenversicherung?

In diesem Fall bin ich als Einwohner eines Staates, von dem ich eine Pension beziehe, in diesem Staat versichert.

Folglich falle ich nicht mehr unter das luxemburgische Krankenversicherungssystem und muss meine Anmeldung bei der örtlichen Krankenkasse beantragen.

Formalitäten, Erstattung: Die CNS informiert mich und leitet mich bei meinen Vorgängen an.

Welche Vorgänge sind zu beachten?

  1. Ich wende mich an die Krankenversicherung meines Wohnsitzstaates, um zu erfahren, wie ich mich je nach meinem Status als Pensionär in diesem Staat anmelden und versichern kann. Sie werden mich auch über die Versicherung meiner Familienangehörigen informieren.
  2. Ich melde den luxemburgischen Renten- und Krankenversicherungsträgern meinen geänderten Status und/oder die Verlegung des Wohnsitzes.
  3. Gegebenenfalls gebe ich meine Sozialversicherungskarte an die CNS zurück.

Erstattung meiner Gesundheitskosten

Meine Gesundheitskosten werden von der Krankenkasse meines Wohnsitzlandes übernommen, unabhängig davon, ob sie vor Ort oder im Ausland entstanden sind.

Ich möchte meine Behandlung in dem Land fortsetzen, in dem ich zuletzt beschäftigt war.

Ich kann meine Behandlung, die ich in dem Land begonnen habe, in dem ich zuletzt beschäftigt war, fortsetzen und die Kostenübernahme dafür beantragen. Wenn es sich dabei um Luxemburg handelt, muss ich das Formular S3 bei der Krankenkasse meines Wohnsitzlandes beantragen und es bei der CNS vorlegen.

Gut zu wissen: Diese Maßnahme gilt auch für meine Mitversicherten, außer wenn das Land, in dem ich zuletzt gearbeitet habe, Dänemark, Irland, Finnland, Schweden oder das Vereinigte Königreich ist.

Bedingungen für die Kostenübernahme meiner Behandlungen in Luxemburg

Ich kann mich auch bei der CNS anmelden und die Kostenübernahme für meine in Luxemburg erhaltenen medizinischen Behandlungen erhalten, wenn ich das von der Krankenkasse meines Wohnsitzlandes bereitgestellte Formular S3 vorlege und die beiden folgenden Bedingungen erfülle:

  • In den letzten fünf Jahren vor der Auszahlung meiner Pension war ich mindestens zwei Jahre lang als Grenzgänger in Luxemburg beschäftigt;
  • Ich wohne jetzt in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Österreich oder Portugal.

Bitte beachten Sie. Die Liste dieser Länder kann jederzeit geändert werden. Die letzte Aktualisierung finden Sie in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Für die Übernahme eventueller medizinischer Kosten außerhalb Luxemburgs muss ich mich an die zuständige Kasse in meinem Wohnsitzland wenden (die Kasse, die das S3-Formular ausgestellt hat).

Abkommen Luxemburg - Frankreich

Gemäß dem Abkommen vom 7. November 2005 kann sich jeder Pensionär, der in Frankreich oder Luxemburg wohnt, bei Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte auf dem Gebiet des anderen Unterzeichnerstaates, in dem er keinen Wohnsitz hat, behandeln lassen.

Ich bin Pensionär aus Luxemburg und aus anderen Staaten als dem, in dem ich ohne Berufstätigkeit wohne.

Diese Situation betrifft mich, wenn :

  • Ich eine Alterspension aus Luxemburg beziehe, und
  • Ich eine oder mehrere Pensionen aus anderen Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins beziehe und
  • Ich keine Berufstätigkeit ausübe und
  • Ich in einem anderen EU-Staat, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein wohne, ohne dort eine Pension zu beziehen.

Wer verwaltet meine Krankenversicherung?

In diesem Fall wird meine Krankenversicherung von dem Staat übernommen, bei dem ich am längsten Beiträge gezahlt habe. Wenn diese Dauer in mehreren Staaten gleich ist, ist der Staat, in dem ich zuletzt versichert war, für die Kostenübernahme zuständig.

Formalitäten, Erstattung: Die CNS informiert mich und hilft mir bei meinen Vorgängen.

Welche Vorgänge sind zu beachten?

Die Vorgänge hängen davon ab, welches Land für meine Krankenversicherung zuständig ist (siehe unter „Kurzfassung“).

Luxemburg ist zuständig

Wenn das Formular S1 von der luxemburgischen Pensionskasse (CNAP) ausgestellt wurde :

  • Für medizinische Behandlungen, die ich in meinem Wohnsitzland erhalten habe, erstattet mir die örtliche Krankenkasse die Kosten zu den dort geltenden Bedingungen, Bestimmungen, Sätzen und Tarifen.
  • Für medizinische Behandlungen, die ich außerhalb meines Wohnsitzlandes erhalten habe, kann ich die Erstattung bei der Krankenkasse in Luxemburg beantragen.

Achtung!

Für die Übernahme der Kosten bestimmter geplanter Behandlungen im Ausland (z. B. stationäre Behandlung im Krankenhaus) muss ich eine vorherige Genehmigung einholen.

Wenn meine Behandlung in Finnland, Irland, den Niederlanden, Portugal, Schweden, Spanien, dem Vereinigten Königreich oder Zypern (Länder, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aufgeführt sind) stattfindet, beantrage ich die Ausstellung einer Vorabgenehmigung bei der zuständigen Kasse dieses Landes.

Ein anderes Land ist zuständig

Wenn das Formular S1 von der Pensionskasse eines Staates der Europäischen Union (außer Luxemburg), Norwegens, Islands, Liechtensteins oder der Schweiz ausgestellt wird :

  • Für medizinische Behandlungen, die ich in meinem Wohnsitzland erhalten habe, wird mir die örtliche Krankenkasse die Kosten zu den dort geltenden Bedingungen, Bestimmungen, Sätzen und Tarifen erstatten.
  • Für medizinische Behandlungen außerhalb meines Wohnsitzlandes gibt es zwei Fälle, je nachdem, ob der Staat, der das Formular S1 ausgestellt hat, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist oder nicht:
  1. Jeder Staat, der im Anhang aufgeführt ist, ist für die mögliche Übernahme meiner Gesundheitsversorgung zuständig, die mir in diesem Staat und im Ausland entstanden ist, unabhängig davon, ob es sich um eine notwendige oder geplante Behandlung handelt.
  2. Nicht im Anhang aufgeführter Staat: Nur medizinisch notwendige Behandlungen während meines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Staates werden direkt von der örtlichen Krankenkasse auf der Grundlage der gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte übernommen. Für geplante Behandlungen im Ausland muss ich mich an die Krankenkasse meines Wohnsitzstaates wenden.

Wenn meine geplante Behandlung (einschließlich stationärer Behandlung im Krankenhaus) in Zypern, Spanien, Finnland, Irland, den Niederlanden, Portugal, dem Vereinigten Königreich oder Schweden (Länder, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aufgeführt sind) stattfindet, ist die Krankenkasse dieses Landes für die Ausstellung einer Vorabgenehmigung zuständig.

Gut zu wissen

In jedem Fall ist es das für meine Krankenversicherung zuständige Land, das das Formular S1 ausstellt, das mir auch eine Europäische Krankenversicherungskarte ausstellen kann.

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