Sterbefall/Bestattungskosten
Die Geldleistung für Bestattungskosten ist eine finanzielle Unterstützung zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung eines Verstorbenen.
Sie soll die wirtschaftliche Belastung verringern, die diese oft unvorhergesehenen Ausgaben darstellen können.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Bedingungen für die Anspruchsberechtigung und die notwendigen Vorgänge, um diese Leistung in Anspruch zu nehmen.
Alles, was Sie wissen sollten
- Begünstigte
- Vorherige Bedingungen
- Praktische Vorgänge
- Höhe der Geldleistung
- Berücksichtigte Beerdigungskosten
- Gesetzliche Grundlagen
Die Geldleistung für die Bestattung wird bis zur Höhe der entstandenen Kosten an die Person oder Institution gezahlt, die sie vorgestreckt hat, oder, falls eine öffentliche Einrichtung den Bestattungsdienstleister beauftragt hat, direkt an diesen.
Der eventuell verbleibende Restbetrag wird in der folgenden Reihenfolge ausgezahlt: an den Ehepartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, jedoch unter der Bedingung, dass diese Personen mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Im Fall des Todes eines luxemburgischen Versicherten oder eines unterhaltsberechtigten Familienmitglieds wird eine Bestattungsgeldleistung gezahlt. Um Anspruch auf diese Geldleistung zu haben, muss der verstorbene Versicherte entweder selbst versichert gewesen sein und Beiträge in Luxemburg gezahlt haben oder als Mitversicherter in der Krankenversicherung versichert gewesen sein.
Wenn eine dritte Person die Bestattungskosten für eine verstorbene versicherte Person vorgestreckt hat, muss sie der CNS nur folgende Unterlagen per Post zusenden:
- die ordnungsgemäß bezahlten und quittierten Rechnungen,
- die Sterbeurkunde,
- einen Bankidentitätsnachweis (RIB) des Begünstigten der Geldleistung,
- das ausgefüllte Formular „Antrag auf Rückerstattung Anderer Begünstigter“,
- falls dieses Formular nicht vorliegt, einen Zahlungsnachweis.
Die Rückerstattung wird an die Person gezahlt, die auf dem Formular „Antrag auf Rückerstattung Anderer Begünstigter“ angegeben ist. Fehlt dieses Formular, wird die Zahlung auf das Konto der Person mit dem Verwendungszweck „Auftraggeber“ geleistet, die auf dem Zahlungsnachweis angegeben ist.
Im Todesfall eines Versicherten oder eines mitversicherten Familienmitglieds wird eine Bestattungsgeldleistung in Höhe von 1.227,76 € gewährt.
Diese Geldleistung wird auch gezahlt, wenn das Kind tot geboren wurde. Unter totem Kind wird ein lebensfähiges und nicht lebendes Kind verstanden. Ein Kind gilt als lebensfähig, wenn die Schwangerschaft laut ärztlichem Attest mehr als 22 Wochen seit der Empfängnis gedauert hat.
Im Falle des Todes eines Versicherten im Rahmen einer stationären Behandlung im Ausland, die von der CNS ordnungsgemäß mit einem S2-Formular genehmigt wurde, trägt die Krankenversicherung die Kosten für die Rückführung der sterblichen Überreste vom Behandlungsort zum Aufenthaltsort bis zu einem Pauschalbetrag von derzeit 1.227,76 €.
- Der Sarg und die übliche Bestattungsdekoration (Aufbahrungshalle, Kranz),
- ein Blumenkranz,
- der Transport des Sarges und der Blumen,
- das Öffnen und Schließen des Grabes,
- die religiöse Beerdigung und Trauerfeier,
- die Einäscherung,
- die üblichen Todesanzeigen in der Presse,
- die kommunalen Gebühren und Steuern.
Zum letzten Mal aktualisiert am