Logopäden

Mein Kind oder ich brauchen logopädische Sitzungen!

Wenn mein Kind oder ich Sprach-, Stimm- oder Sprechstörungen haben, sind Sitzungen bei einer Logopädin besonders wichtig. Sie helfen uns, besser zu sprechen und mit unseren Mitmenschen zu kommunizieren, was für unser Wohlbefinden und unsere Entwicklung von großer Bedeutung ist.

Die Leistungen von Logopäden werden von der Krankenversicherung übernommen, wenn sie von einem Arzt verschrieben werden.

Alles, was ich wissen sollte

Um welche Leistungen handelt es sich?

Logopäden sind Fachkräfte im Gesundheitswesen, die Menschen aller Altersgruppen mit Sprach-, Sprech-, Kommunikations-, Lern- und Schluckstörungen helfen, ihre Selbstständigkeit, ihren Schulbesuch, ihr Berufsleben, ihr Wohlbefinden und ihre Integration zu fördern.

Die vollständige Liste der von der übernommenen Leistungen der Logopäden ist in der Nomenklatur der Leistungen der Logopäden festgelegt. Ich klicke hier, um zu dieser Nomenklatur zu gelangen (Liste im PDF-Format).

Was sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme?

Eine ärztliche Verschreibung

Damit die Kostenübernahme für meine oder die Behandlung meines Kindes bei einem Sprachtherapeuten übernommen wird, muss eine ärztliche Verschreibung vorliegen. Die Verordnung muss Angaben zur medizinischen Diagnose, zum Beginn der Erkrankung und zum Code oder Wortlaut der Nomenklatur enthalten, die den verschriebenen Leistungen entsprechen. Außerdem muss auf der Verschreibung ausdrücklich die genaue Anzahl der Sitzungen angegeben sein.

Die Nomenklatur sieht nämlich für bestimmte logopädische Behandlungen eine Höchstzahl von Sitzungen vor, die übernommen werden können. Die Mindestdauer einer Einzelsitzung beträgt 30 Minuten (ohne Vorbereitungszeit).

Bei einer logopädischen Behandlung in einer Gruppe beträgt die Mindestdauer 60 Minuten bei 2 Patienten und 75 Minuten bei 3 Patienten. ABER: Die Logopädin/der Logopäde stellt für jeden Patienten eine individuelle Rechnung ohne Abzug aus.

Das Alter des Patienten

Für einige Leistungen ist eine Altersgrenze oder -spanne vorgesehen. In diesem Fall ist diese Altersgrenze oder -spanne im Wortlaut der Leistung deutlich angegeben.

Die Validierung durch eine Kostenübernahmebescheinigung

Meine vorab ausgestellte ärztliche Verschreibung muss von der CNS validiert werden. Wird die Validierung akzeptiert, schickt die CNS eine Kostenübernahmebescheinigung an meine Logopädin, wenn sie den Antrag gestellt hat, oder direkt an mich, wenn ich den Antrag gestellt habe. In diesem Dokument sind die Anzahl der Sitzungen und der Erstattungssatz angegeben.

Achtung: Die Behandlung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Verschreibung beginnen.

Gute Praxis: Bei der ersten Sitzung mit meinem Logopäden in Luxemburg übergebe ich ihm die Verschreibung. Mein Logopäde kümmert sich dann um die Validierung bei der CNS. Wenn alles in Ordnung ist, validiert die CNS die Verschreibung.

Der Antrag auf Validierung muss innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Verschreibung gestellt werden.

Vorherige Genehmigung durch den kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit

Neben der Validierung der Verschreibung durch die CNS erfordern bestimmte Leistungen der Logopädie eine vorherige Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes der sozialen Sicherheit (Contrôle médical de la sécurité sociale, CMSS). Wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist, leitet die CNS den Antrag auf Genehmigung direkt an den CMSS weiter.

Werden die Kosten für Fahrtkosten übernommen?

Die Fahrtkosten umfassen die Wegegeldentschädigung sowie die Reisekosten pro Kilometer. Damit die Kostenübernahme für die Fahrtkosten für meinen Logopäden möglich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mein Arzt muss auf seiner ärztlichen Verschreibung angeben, dass es medizinisch notwendig ist, dass der Logopäde zu mir nach Hause reist, um die Behandlung durchzuführen.
  • Die Reise muss innerhalb Luxemburgs stattfinden. Eine Fahrt jenseits der Grenze wird nicht übernommen.

Zu beachten: Die Fahrtkosten pro Kilometer können nur für eine Fahrt außerhalb des Ortes, in dem der Logopäde seine Praxis hat berücksichtigt werden, und innerhalb des Ortes, in dem der Logopäde seine Praxis hat, wenn die Fahrt mehr als einen Kilometer beträgt. Die berücksichtigten Reisekosten dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten für die tatsächlich zurückgelegte Entfernung.

Die Kostenübernahme der Fahrtkosten erfolgt zum gleichen Erstattungssatz wie für die Leistung, die während der Reise erbracht wurde.

Wie läuft die Kostenübernahme ab?

Das Drittzahlersystem

In der Regel oder auf meinen ausdrücklichen Wunsch werden die Honorare meines Sprachtherapeuten im Rahmen des Drittzahlersystems direkt von der CNS bezahlt.

Im Rahmen des Drittzahlersystems zahle ich dem Logopäden nur den Teil, den ich selbst zu tragen habe.

Das Drittzahlersystem gilt auch, wenn :

  • die Leistungen dem Versicherten im Rahmen der Zuständigkeit der Unfallversicherung (Association d'assurance accident, AAA) ausgestellt werden,
  • die Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus erbracht werden oder
  • Weggeldentschädigungen sowie Fahrtkosten pro Kilometer anfallen.

Die Vorauszahlung der Kosten

Wenn jedoch kein Drittzahlersystem angewendet wurde, stellt mir mein Logopäde eine Rechnung aus, in der der zu zahlende Gesamtbetrag aufgeführt ist, d. h. der Anteil, den die Krankenversicherung übernimmt, sowie der eventuelle Anteil, den ich selbst zu tragen habe.

Ich muss dann den Betrag vorstrecken und den Antrag auf Erstattung an meine zuständige Kasse schicken. Die Rechnung muss :

  • meine Versicherungsnummer (bzw. die meines Kindes), Name und Vorname und die Nummer der Kostenübernahmebescheinigung enthalten;
  • gültig bezahlt sein;
  • die Kostenübernahmebescheinigung muss beigefügt sein.

Der Erstattungssatz

Der Erstattungssatz für Leistungen von Logopäden beträgt 88 %.

Die Kostenübernahme beträgt jedoch 100 % für alle logopädischen Leistungen, die an meinen Kindern erbracht werden, sofern sie noch nicht 18 Jahre alt sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie verhält es sich mit der Kostenübernahme für Logopädie, wenn ich Grenzgänger bin?

Wenn ich als Grenzgänger meine Kinder oder mich selbst in meinem Wohnsitzland logopädisch behandeln lasse, werden die Leistungen ausschließlich von meiner örtlichen Kasse gemäß den in diesem Land geltenden Sätzen, Tarifen und Bedingungen erstattet.

Welche Codes und Tarife werden angewendet?

Die vollständige Liste der Leistungen, die von Logopäden übernommen werden, ist in der Nomenklatur für Leistungen und Dienste von Logopäden festgelegt. Ich klicke hier, um zu dieser Nomenklatur zu gelangen (Liste im PDF-Format).

Warum hat mir mein Logopäde eine Entschädigung für Honorarverluste oder außergewöhnliche Umstände in Rechnung gestellt?

Entschädigung für Honorarverluste

Wenn ich einen vereinbarten Termin nicht wahrnehme oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zu Hause bin, um die Behandlung zu erhalten, ohne meine Logopädin mindestens einen Tag vor dem Termin darüber zu informieren, hat die Logopädin Anspruch auf eine Entschädigung für Honorarverluste. Diese Entschädigung wird, ebenso wie die Fahrtkosten, nicht von der Krankenversicherung übernommen. Diese Kosten müssen daher von mir getragen werden.

Entschädigung für außergewöhnliche Umstände

Wenn die Logopädin mir auf meinen ausdrücklichen Wunsch hin einen Termin an einem bestimmten Tag nach 19.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewährt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für außergewöhnliche Umstände, sofern der Termin außerhalb der normalen Arbeitstage oder des normalen Arbeitszeitraums meiner Logopädin liegt und sie sich an den Termin hält. Diese Entschädigung wird nicht zurückerstattet und geht daher zu meinen Lasten.

Für Leistungen, die in Notfällen erbracht werden, kann kein Anspruch auf eine Entschädigung erhoben werden. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen aufgrund des Gesundheitszustands der geschützten Person zu den vereinbarten Zeiten und Terminen unerlässlich sind.

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